Prüfungswissen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Entkleidung von Strafgefangenen und allgemeines Persönlichkeitsrecht (BVerfG; Beschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 746/13) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Entkleidung von Strafgefangenen und allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine als Produkt richterlicher Rechtsfortbildung den speziellen Freiheitsrechten angenäherte Grundrechtsgarantie. Aus Art. 2 I GG haben sich in der Ausdeutung und Handhabung durch das Bundesverfassungsgericht zwei Grundrechtsgarantien mit unterschiedlichen Ausprägungen nach Schutzbereich, Wirkungsrichtung und Einschränkungsmöglichkeiten ergeben.

Zum einen die in umfassender Weise verstandene und qualitativ nicht näher eingegrenzte allgemeine Handlungsfreiheit und zum anderen das, frühzeitig durch das BVerfGE als unbenanntes Freiheitsrecht begründete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Ausprägungen, das aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG hergeleitet wird. (BVerfGE, 27, 1 (6); 34, 238 (245 f.); BVerfGE 54, 148 (153); 63, 131 (142 f.).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Dezember 2015