Prüfungswissen: Die örtliche Zuständigkeit

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Vertragsrückabwicklung (OLG Hamm; Urteil vom 20.10.2015 − 28 U 91/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.Prüfungswissen: Die örtliche Zuständigkeit

Prüfungswissen: Die örtliche Zuständigkeit

Bei der örtlichen Zuständigkeit stellt sich die Frage, welches Gericht an welchem Ort zur Entscheidung über die Sache berufen ist. Die örtliche Zuständigkeit wird auch Gerichtsstand genannt.
Zunächst sind stets die ausschließlichen Gerichtsstände zu prüfen, da dort die Klage
erhoben werden muss (vgl. § 12 ZPO).
Besondere und allgemeine Gerichtsstände stehen nebeneinander, so dass der Kläger insofern die Wahlmöglichkeit hat (§ 35 ZPO). Ein Gerichtsstand kann nach § 39 ZPO auch durch rügelose Einlassung begründet werden.

I. Ausschließlicher Gerichtsstand
Kein anderer Gerichtsstand ist eröffnet beim dinglichen Gerichtsstand (§ 24 ZPO), für Miet – und Pachtverhältnisse (§ 29a ZPO), bei Umwelteinwirkung (§ 32a ZPO), bei Gerichtsstandsvereinbarung (§ 40 II ZPO) sowie für die Gerichtsstände in der Zwangsvollstreckung (§ 802 ZPO).
Gerichtsstandsvereinbarungen sind grundsätzlich nur unter Kaufleuten zulässig, bei
– vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 40 II ZPO)
– über ein bestimmtes Rechtsverhältnis (§ 40 I ZPO)
– hinsichtlich eines bestimmten oder mindestens bestimmbaren Gerichts
– wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand (§ 40 II ZPO) vorliegt.

II. Allgemeiner Gerichtsstand
Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person ist nach §§ 12, 13 ZPO der Wohnsitz (§§ 7 ff. BGB), sofern nach §§ 15 – 19 ZPO keine Besonderheiten gelten. Die Begründung eines Wohnsitzes geschieht durch tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu
machen.

III. Besonderer Gerichtsstand
Bei den besonderen Gerichtsständen führen bestimmte Umstände dazu, dass der Kläger den Beklagten nicht nur an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen kann, sondern auch vor einem anderen örtlichen Gericht die Klage erheben kann. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die besonderen Gerichtsstände:
– der Niederlassung (§ 21 ZPO),
– des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO),
– bei Haustürgeschäften (§ 29c ZPO)
– der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Dezember 2015