Prüfungswissen: Der Tatbestand des Mordes, § 212, 211 StGB

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung:  Abreagieren frustrationsbedingter Aggressionen am Kind (BGH; Urteil vom 15.09.2015 – 5 StR 222/15 ) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Der Tatbestand des Mordes, § 212, 211 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Verwirklichung des Tatbestandes des § 212 StGB
Es muss ein anderer Mensch getötet worden sein.

2. Objektive Mordmerkmale des § 211 II 2. Gruppe

a) Heimtückisch handelt, wer – in feindseliger Willensrichtung (streitig) – die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Demnach muss die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit beruhen. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auch im Falle der rechtzeitigen Kenntnis vom bevorstehenden tätlichen Angriff keine Verteidigungschancen gehabt hätte. Ferner muss stets kumulativ die Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt werden.b) Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt. Eine brutale Tatausführung allein reicht für das Mordmerkmal nicht aus; „besondere“ Schmerzen oder Qualen werden nur zugefügt, wenn sie über das für die Tötung als solche erforderliche Maß in dem Sinne hinausgehen, dass das Opfer (vom Vorsatz umfasst) übermäßige starke Schmerzen oder Qualen erleidet.

c) Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Tötungsmittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehnung der Gefahr auf andere Personen als das oder die individualisierte(n) Opfer nicht beherrschen und dadurch eine Mehrzahl weiterer Menschen in Lebensgefahr bringen kann.

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale des § 212 StGB

2. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale des § 211 II 2. Gruppe

3. Vorliegen subjektiver Mordmerkmale des § 211 II 1. und 3. Gruppe

a) Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen. Die Mordlust ist dadurch gekennzeichnet, dass bei ihr der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat Danach tötet aus Mordlust insbesondere, wer allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt.

b) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet anerkanntermaßen, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), wer tötet, um danach seine sexuelle Lust an der Leiche zu befriedigen, oder wer die Tötung seines Sexualobjekts zumindest in Kauf nimmt, um typischerweise den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.
Dies bedeutet aber nicht, dass ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tötung und der erstrebten Befriedigung erforderlich ist.

c) Habgier bedeutet ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens. Klassische Fälle sind der Raubmord, Taten gedungener Mörder und Tötungen, um in den Genuss einer Erbschaft oder Lebensversicherung zu gelangen (. Generell liegt in jedem Streben nach Besitz, der Vermögenswert hat, ein Gewinnstreben. Auf die Größe des materiellen Vorteils kommt es nicht an.

d) Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Der Beweggrund muss mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich sein. Die Einstufung beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt.

e) Die – auf eine andere Straftat bezogene – Ermöglichungsabsicht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die Tötung als funktionales Mittel einsetzt, um durch eine andere Tathandlung weiteres kriminelles Unrecht begehen zu.
Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Februar 2016