Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Brandenburg vom März 2023

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Die Klägerin war als Lehrkraft Beamtin auf Lebenszeit. Im März 2018 erlitt sie jedoch einen Dienstunfall und war daraufhin arbeitsunfähig. Mit Wirkung zum 31.07.2020 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Im Juli 2021 stellte sie bei der Bezirksregierung Münster einen Antrag auf Festsetzung eines finanziellen Ausgleichs für ihren nicht genommenen Urlaub. Mit Schreiben vom 21.07.2021, zugestellt am 23.07.2021 setzte die Beklagte den Anspruch auf 31,67 Tage fest für die Urlaubsjahre 2019 und 2020. Diesem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt. Mit Schreiben vom 28.07.2021, zugestellt am 30.07.2021, holte die Beklagte die Rechtsbehelfsbelehrung nach. Die Klägerin erhebt am 30.08.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Münster und begehrt unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 21.07.2021 die weitere Festsetzung des finanziellen Ausgleichs für 2018. Sie meint, dass ihr ein Anspruch hierauf aus Art 7 RL 2003/88/EG, jedenfalls aber aus § 19a Abs. 1 S. 1 FrUrlV NRW zustehe. Hiernach ist unter anderem Voraussetzung, dass der Urlaubsanspruch nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist. Die Klägerin meint jedoch, dass in ihrem Fall der Mindesturlaub nicht von 2018 verfallen sei, weil die Beklagte nicht ihrer Hinweispflicht nach § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW nachgekommen sei. Diese Hinweispflicht ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art 7 RL 2003/88/EG. Der Beklagte beantrag Klageabweisung. Sie meint insbesondere, dass § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW vorliegend nicht gegen Unionsrecht verstoßen würde. Es sei nach der Rechtsprechung des EuGH durchaus möglich, dass ausnahmsweise der Anspruch verfallen könne, wenn sichergestellt sei, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs erfüllt sei. Des Weitere gelte § 19 Abs. 6 FrUrlV, weil dieser erst am 22.10.2020 als nach Beendigung des Beamtenverhältnisses in Kraft getreten sei. Schließlich finde es jedenfalls keine Geltung, weil § 20 Abs. 4 FrUrlV regele, dass Lehrkräfte während der Schulferien Urlaub nehmen könnten. Mit Verfügung vom 12.10.2022 hat das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 um 9h bestimmt. Am selben Tag erging eine weitere Verfügung, wonach der Termin um eine Stunde vorverschoben wurden. Beide Verfügungen sind den Beteiligten ordnungsgemäß zugestellt worden und enthielten einen Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO. Am Tag der mündlichen Verhandlung erschien die Klägerin mit ihrer Prozessbevollmächtigten um 9h bei Gericht. Um 9h59 war sie jedoch so verärgert über die Verspätung des Beginns der Verhandlung, dass sie wieder ging und ihre Prozessbevollmächtigte beantragen ließ, den Termin zu verschieben. Dieser Antrag wurde vom Gericht zurückgewiesen. Nachdem die mündliche Verhandlung um 10h55 geendet hatte und noch bevor das Gericht um 11h05 mit der Beratung begann, ging bei Gericht ein weiteres Schreiben von der Klägerin ein, die beantragte die Verhandlung wieder zu eröffnen. Zur Begründung führte sie weitere Argument dazu, warum § 20 Abs. 4 FrUrlVO keine Anwendung finden solle. Das rechtliche Gehör sei nicht gewahrt, wenn diese nicht mehr in der Verhandlung diskutiert werden könnten. Im Bearbeitervermerk stand unter anderem, dass die Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeitsentscheidungen erlassen seien. Die RBB könne unter Angabe des Rechtsmittels und Norm genannt werden. Lehrkräfte beantragen ihren Urlaub nicht und bedürfen keiner Bewilligung. Alle Zuständigkeiten sind gewahrt.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2023 im zweiten Staatsexamen in Brandenburg Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.