Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
Kläger (K) ist privater Pferdekäufer, erwirbt eine Stute (S) „nebst Fohlen (F)“ und klagt später auf Rückabwicklung und diverse Schadenspositionen Beklagter zu 1 (B1) ist Vermittler/Agent, schloss den Kaufvertrag nur als Vertreter des Beklagten zu 2; Offenlegung der Vertretung später durch Zeugenaussagen bewiesen Beklagter zu 2 (B2) ist Verkäufer/Pferdezüchter, wirtschaftlich Berechtigter; Sitz/Stall in Ingolstadt (dort auch Erfüllungs- bzw. Verkaufsort) K und B1 (handelnd für B2) schließen einen Kaufvertrag über • die Stute (S) und • ihr Fohlen (F) (jeweils mit eigenem Kaufpreis). Übereignung/Übergabe erfolgt kurze Zeit später. Unmittelbar nach Übergabe: Bei der Stute zeigt sich eine bakterielle Infektion Schnelles veterinärmedizinisches Eingreifen ist erforderlich. K lässt die Stute auf eigene Kosten behandeln. Die Behandlung bleibt erfolglos; die Stute verendet. Das Fohlen zeigt Krankheitssymptome. Nach dem Sachverhalt soll es erst nach Gefahrübergang angesteckt worden sein (obwohl die Inkubationszeit 3–14 Tage beträgt – innerer Widerspruch des SV). Behandlung des Fohlens durch Tierarzt (erfolgreich), Kosten trägt K. Kosten für Tierkörperbeseitigung fallen an. K erklärt gegenüber B2 (bzw. zunächst wohl nur gegenüber B1) den Rücktritt und verlangt Rückzahlung der Kaufpreise sowie Ersatz sämtlicher Aufwendungen. K beauftragt einen Rechtsanwalt. Der RA mahnt zunächst nur B1 ab – also die falsche Person. K erhebt Klage zunächst nur gegen B1 – zulässig wegen behaupteter Eigenschaft als Verkäufer. B1 erscheint nicht → Versäumnisurteil (VU) ergeht. B1 legt Einspruch ein (schriftliches Vorverfahren). Fristproblem § 339 ZPO: zwei Zustellungen; maßgeblich ist die letzte Zustellung, auch wenn sie nicht an B1 persönlich erfolgte. Wirksamkeit der Zustellung an die Klägervertreterin erst mit Öffnung des elektronischen Dokuments. Parteierweiterung: K nimmt nun auch B2 in Anspruch. B2 bestreitet u.a. den Schaden (zu spät) und rügt erst in der mündlichen Verhandlung die örtliche Zuständigkeit. Aufgabe: Streitige Entscheidung nach Einspruch
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2024 im zweiten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.