Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung wurde in einer der aktuellen Klausuren des Öffentlichen Rechts ein besonders praxisrelevanter Sachverhalt thematisiert, der nicht nur verwaltungsrechtliche Kenntnisse, sondern auch ein verfassungsrechtlich geschärftes Urteilsvermögen verlangte. Im Zentrum stand ein Notar, der auf Grundlage einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Amt entlassen wurde – und sich hiergegen zur Wehr setzte. Die Klausur verknüpfte klassische Problemfelder aus dem Verwaltungsrecht mit einer Zusatzfrage zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer altersbedingten Amtsbeendigung. Sie forderte von den Prüflingen eine systematische Analyse der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Amtsenthebung sowie die vertiefte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit einer Altersgrenze für Notare mit den Grundrechten, insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit. ⸻ 1. Sachverhalt und Fallkonstellation Dem Fall lag ein relativ einfacher, aber juristisch anspruchsvoll zu durchdringender Sachverhalt zugrunde: Ein erfahrener Notar, der das 70. Lebensjahr vollendet hatte, wurde vom Landgericht gemäß § 47 Nr. 4 BNotO (Bundesnotarordnung) aus dem Amt entlassen. Der Entlassungsbescheid stützte sich auf die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze für Notare, nach der mit Vollendung des 70. Lebensjahres das Amt endet. Der betroffene Notar wehrte sich gegen die Entlassung mit einem Widerspruch bzw. später mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Er machte geltend, dass die Altersgrenze willkürlich sei, nicht auf seine persönliche Leistungsfähigkeit Rücksicht nehme und einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsfreiheit darstelle. Es sei auch keine Rücksicht auf seine individuelle körperliche und geistige Eignung genommen worden. Zudem sehe das Grundgesetz keine zwingende Altersgrenze für das notarielle Amt vor. ⸻ 2. Prüfungsaufbau in der Klausur Die Klausur war zweigeteilt: • Teil 1: Verwaltungsrechtliche Klage des Notars gegen die Amtsenthebung • Teil 2 (Zusatzfrage): Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Altersgrenze für Notare Diese Struktur erforderte sowohl eine saubere öffentlich-rechtliche Subsumtion nach Verwaltungsrecht als auch eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung – ein klassischer Aufbau in Examensklausuren des Öffentlichen Rechts.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2025 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.