Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – NRW vom September 2025

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein durch den Antragsgegner erlassenes Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Der Antragsteller wurde vom Antragsgegner zum Erlass eines Waffenverbots angehört und nahm dazu Stellung, in der er seine Ablehnung der in Aussicht gestellten Verbote zum Ausdruck brachte. Mit Bescheid wurde dem Antragsteller unter Ziffer 1 Erwerb und Besitz von Waffen und Munition i.S.d. § 1 Abs. 2 und 4 WaffG nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (nicht erlaubnispflichtige Waffen und Munition) und § 41 Abs. 2 WaffG (erlaubnispflichtige Waffen und Munition) untersagt. Unter Ziffer 2 wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Zur Begründung des Bescheids führte der Antragsgegner im Wesentlichen an, der Antragsteller sei Mitglied in der Rockergruppierung Outlaws, Chapter U. (Member des Outlaws MC). Dies sei durch die Teilnahme an einer Musikveranstaltung, an der die Rockergruppierungen Outlaws und weitere regelmäßig teilnähmen, sowie Lichtbilder, die den Antragsteller mit sog. Kutten und anderen Kleidungsstücken mit Bezug zur genannten Gruppierung zeigten, belegt. Nach dem Strukturbericht „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) des Landeskriminalamts sei die Szene, der auch der Outlaws MC zuzurechnen sei, von einem hohen Gewaltpotential gekennzeichnet. Aufgrund des Expansionsstrebens der Gruppierungen komme es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen um Hoheitsgebiete, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen würden. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe generell bei Mitgliedern von OMCGs – und damit auch beim Outlaws MC – ein belegbares hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter OMCGs müsse daher jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertige die Mitgliedschaft des Antragstellers in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Outlaws MC, Chapter U., grundsätzlich die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar – etwa bei bisheriger Unbescholtenheit – andere Tatsachen dagegensprächen. Der Antragsteller sei daher als unzuverlässig anzusehen. Auch die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 41 Abs. 2 bzgl. des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen lägen vor und es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller im Verbotszeitpunkt die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition ausübe. Das Verbot sei zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten, weil ein künftiger Besitz von Waffen durch den Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Hier sei der gleiche Maßstab wie für das Verbot nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG anzulegen. Dieser erfülle auch die sich aus dem Merkmal des „geboten“ seine ergebende, engere Voraussetzung einer gesteigerten Dringlichkeit der Gefahr, die beim Antragsteller in der Mitgliedschaft in der genannten Rockergruppierung und des damit verbundenen Potentials einer jederzeitigen Aktualisierung der Praxis dieser Gruppierungen, Auseinandersetzungen gewaltsam auszutragen, liege. Das Verbot sei auch bei einer nicht vorhandenen Erlaubnis erforderlich, weil § 12 WaffG zahlreiche Ausnahmen vom in diesen Fällen geltenden grundsätzlichen Verbot des Umgangs mit erlaubnispflichtigen Waffen vorsehe, die es zu unterbinden gelte.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2025 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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