Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
Die Klägerin machte in ihrer Klage vier Anträge gegen die Beklagten geltend 1. Zahlung des restlichen Mietzinses in Höhe von 140 € für zwei Monate. 2. Zahlung des erlangten Überschusses, den der Beklagte durch die Untervermietung der letzten zwei Monate erhielt, 3. Auszahlung der zukünftigen Überschüsse aus dem Untermietvertrag, die der Beklagte erhielt. 4. Zustimmung des Beklagten auf Änderung der Eintragung der Grundschuld, die zu seinen Gunsten für das Grundstück eingetragen war. Klägerin und Beklagter haben einen Mietvertrag geschlossen, Miete betrug 700 €. Eine Freundin der Klägerin bewohnte das Nachbarhaus und erhielt einen kleinen Hundewelpen. Dieser Hundewelpe bellte mehrfach am Tag und der Beklagte fühlte sich dadurch erheblich gestört. Dies hat er der Klägerin auch per WhatsApp mitgeteilt. Die Klägerin erwiderte, dass sie die Nachbarin darüber in Kenntnis setzen, jedoch bis dahin nichts machen kann. Die Klägerin erwiderte auch, dass sie sich mit der Freundin Kontakt setzte und diese bestätigte, dass der Hund in den nächsten Monaten in die Hundeschule gehe, sodass das Bellen weniger werden würde. Zwei Wochen später beschwerte sich der Beklagte erneut über das Bellen und drohte eine Mietminderung an. Für die Monate November und Dezember behielt der Beklagte jeweils 70€ der Miete ein. Ab Januar des Folgejahres erhielt die Klägerin wieder die volle Miete von 700€. Sie fuhr zur Wohnung des Beklagten, dort öffnete eine der Klägerin unbekannte Frau die Tür. Sie erklärte der Klägerin, dass sie hier zur Untermiete wohnen würde, da der Beklagte zu seiner Freundin gezogen ist. Die vereinbarte Miete mit dem Beklagten beträgt 900 € warm. Die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten, sie sei mit der Untermiete nur insoweit einverstanden, als dass sie die überschüssige Miete ausgezahlt bekommt. Dafür führte sie an, dass der Verbrauch deutlich höher wäre und die Wohnung mehr abgenutzt werden würde, ansonsten könne sie auch die Miete für den Beklagten erhöhen. Der Beklagte arbeitet als Autor im Home-Office und fühlt sich durch den Hund derart gestört, da er nicht ruhig arbeiten kann insbesondere auch in seiner Raucherpausen auf dem Balkon fühlte sich durch den Hund der Nachbarin gestört. Der Beklagte sei hier der Ansicht die überschüssige Miete aus dem Untermietvertrag stehe der Klägerin nicht zu, da auch insbesondere keine Auskehrt vertraglich im Mietvertrag geregelt wurde und auch keine Regelungen über einen Mehrverbrauch, der darin besteht, dass die Untermieterin anstatt des Beklagten die Wohnung bewohnt. Einer Mieterhöhung stimmt der Beklagte nicht zu. Darüber hinaus macht die Klägerin einen weiteren Sachverhalt geltend. Sie trägt vor, im Jahr 2021 gemeinsam mit ihrem Bruder ein Grundstück geerbt zu haben. Dieses Grundstück sei jedoch ausschließlich zugunsten des Bruders als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Die Klägerin habe sich im Gegenzug mit der Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 40.000 € im Grundbuch abfinden lassen. Am 5. Mai 2024 habe die Klägerin diese Grundschuld im Wege der Schenkung mittels notarieller Urkunde auf ihre Nichte übertragen. Eine Eintragung der Nichte ins Grundbuch sei jedoch nicht erfolgt aufgrund eines Fehlers des Grundbuchamtes. Ende Juni 2024 habe der Lebenspartner der Klägerin – ohne ihr Wissen – zusammen mit einem Herrn Ludwig Lars ebenfalls die Übertragung dieser Grundschuld vereinbart. Hintergrund sei gewesen, dass die Klägerin Herrn Ludwig aus einem früheren Autoverkauf noch eine Restzahlung in Höhe von 38.000 € schuldete. Der Lebenspartner der Klägerin habe von deren Zahlungsunfähigkeit gewusst; Herr Ludwig habe jedoch mit rechtlichen Schritten gedroht. Um Herrn Ludwig zufriedenzustellen, habe der Lebenspartner der Klägerin die Grundschuld auf ihn übertragen. Die Eintragung der Grundschuld zugunsten des Herrn Ludwig sei im August 2024 erfolgt. Zeitgleich habe der Notar, der die Schenkung an die Nichte betreut hatte, ein Schreiben an das Grundbuchamt gerichtet und aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Eintragung der Nichte zurückgenommen. Im Oktober 2024 habe Herr Ludwig die Grundschuld sodann durch notarielle Einigung und Eintragung im Grundbuch auf den Beklagten übertragen. Inzwischen habe die mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Gericht habe die Parteien ordnungsgemäß geladen und einen Hinweis gemäß § 504 ZPO erteilt. Weitere Erklärungen der Parteien zu diesem Themenkomplex habe es nicht gegeben. Der Beklagte erwiderte, die Übertragung der Grundschuld von Herrn Ludwig sei rechtmäßig erfolgt; die Einigung mit der Nichte der Klägerin gehe ins Leere. Herr Ludwig habe zudem nicht gewusst, dass der Lebenspartner der Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, ein derartiges Rechtsgeschäft vorzunehmen. Er sei juristischer Laie, und eine weitergehende Prüfungspflicht könne ihm nicht angelastet werden. In der mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin die Anträge zu 1–3 wie üblich; hinsichtlich des vierten Antrags ergänzte sie hilfsweise den Antrag auf Zustimmung zur Eintragung der Grundschuld zugunsten ihrer Nichte. Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Im Rahmen einer weiteren informatorischen Parteianhörung legte der Beklagte erstmals dar, zu welchen Uhrzeiten der Hund der Nachbarin jeweils bellte. Dies sei etwa fünfmal täglich für jeweils rund fünf Minuten der Fall gewesen, also insgesamt etwa 20 Minuten pro Tag. Weitere Angaben, etwa zu Lautstärke, Dezibel Messungen oder sonstigen Umständen, erfolgten nicht. Die Rechtsmittelbelehrung war laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 machte der Beklagte geltend, dieser sei unzulässig, da die Voraussetzungen der §§ 257, 258 oder 259 ZPO nicht vorlägen. Zudem bemängelte der Beklagte die Prozessführungsbefugnis der Klägerin bezüglich des Klageantrags zu 4.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2025 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

