Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
Gebrauchtwagenkauf / Prozessrecht Gebrauchtwagenkauf; Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Eigentumszuordnung unter Berücksichtigung des gutgläubigen Erwerbs (§§ 929, 932 BGB) und Ausschluss nach § 935 BGB. Ergänzend Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, prozessual als Stufenklage (§ 254 ZPO). Prozessual u. a. internationale Zuständigkeit nach EuGVVO, anwendbares Sachrecht nach EGBGB, Einspruch gegen Versäumnisurteil, Ersatzzustellung an minderjähriges Kind und Heilung (§ 189 ZPO), gewillkürte Prozessstandschaft sowie Widerklage, Klageänderung und teilweise einseitige Erledigungserklärung. ZII: Anwaltsklausur aus Beklagtensicht Anwaltsklausur aus Beklagtensicht. Bürgschaftsübernahme (§ 765 BGB) für Verpflichtungen aus einem gekündigten Leasingvertrag. Gesetzliches Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB) sowie vertragliches Widerrufsrecht; Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). Abgrenzung Verbraucher/Unternehmer (§§ 13, 14 BGB). Verteidigung durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB). Z III – Zivilrecht III Zwangsvollstreckung Kombination aus Titelgegen- und Vollstreckungsabwehrklage (Antrag zu 1) sowie Herausgabeklage analog § 371 BGB (Antrag zu 2). Titelgegenklage unbegründet: Unterwerfungserklärung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig; § 172 BGB nicht anwendbar; dennoch Wirksamkeit wegen Verpflichtung zur Abgabe (dolo agit, § 242 BGB), keine Verjährung (§ 199 BGB). Vollstreckungsabwehrklage ebenfalls unbegründet; Berufung auf § 172 BGB möglich, Voraussetzungen des § 173 BGB nach Beweisaufnahme nicht erfüllt. Antrag zu 2) folglich unbegründet. S1: Staatsanwaltsklausur mit Straßenverkehrsdelikten (u. a. §§ 316, 315c StGB) sowie Raub / räuberischer Erpressung (§§ 249, 255 StGB). Verfahrensrechtlich mögliche Beweisverwertungsverbote wegen Kfz-Durchsuchung (§§ 102, 105 StPO), Vernehmung ohne Pflichtverteidiger (§§ 140, 141, 168c StPO), Ingewahrsamnahme über Nacht mit ggf. verspäteter Vorführung (Art. 104 GG, §§ 128, 115 StPO) sowie Blutprobenentnahme ohne richterlichen Beschluss (§ 81a StPO). S 2 Revision aus Verteidigersicht (BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – 2 StR 469/18). Verurteilung wegen Mordes (Grausamkeit, niedrige Beweggründe) und Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB). Verfahrensrügen: Befangenheit eines Richters (§§ 24, 338 Nr. 3 StPO), Verwertung eines molekulargenetischen Gutachtens aus freiwilliger Speichelprobe eines anderen Verfahrens (§§ 81g ff. StPO), Verurteilung wegen anderer Tat als angeklagt (§§ 264, 265, 338 Nr. 8 StPO), ggf. verspätete Urteilsverkündung (§ 268 StPO). Zudem Sachrüge (§ 337 StPO). ÖR I – Öffentliches Recht I Eilrechtsschutz / Bauordnungsrecht Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Besprochen wurde der Beschluss des VG Düsseldorf (4. Kammer) vom 08.09.2023 – 4 L 1597/23 (BeckRS 2024, 18233). Bauaufsichtliche Ordnungsverfügung zur Wiederherstellung der dauerhaften Standsicherheit eines Nachbargebäudes (Giebelwand) und vollständigen Verfüllung einer Baugrube; Anordnung des Sofortvollzugs und Zwangsgeldandrohung. Rechtsgrundlage § 58 Abs. 2 BauO NRW i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 BauO NRW. Behelfsmäßige Abstützungen genügen nicht. Verantwortlichkeit des Antragstellers als (ehemaliger) Bauherr (§ 52 BauO NRW) und als Zustandsstörer (§ 18 OBG NRW). Antrag abgelehnt. ÖR I: Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (2 Waffenbesitzkarten) und Folgeanordnungen. Anlass war eine unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle, bei der der Antragsteller zwar Zutritt gewährte, aber die Öffnung des Waffenschranks verweigerte (Mitwirkungspflicht aus § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG). Die Behörde widerrief die WBK nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG wegen fehlender Zuverlässigkeit (Regelunzuverlässigkeit § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG: „gröblicher“ Verstoß) und ordnete Rückgabe der WBK sowie Überlassung/Unbrauchbarmachung der Waffen an (§ 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 WaffG) mit Sofortvollzug für die Folgeanordnungen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO). Gericht: Antrag unbegründet; Widerruf offensichtlich rechtmäßig. Einmalige Verweigerung reicht zwar nicht stets, hier aber besonderer Fall, weil nur die Schrankkontrolle verhindert wurde; Einlassungen (Brille/gesundheitlich) als Schutzbehauptungen. § 45 Abs. 4 WaffG wurde angesprochen, kam aber nicht entscheidungserheblich darauf an. Sofortvollzug formell und materiell rechtmäßig; Rückgabefrist (1 Woche) nicht zu kurz. Kosten § 154 Abs. 1 VwGO
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2025 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

