Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Februar 2026

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) dient dem Schutz des Schuldners gegen eine unzulässige Zwangsvollstreckung, wenn nach Erlass des Vollstreckungstitels Einwendungen entstanden sind, etwa durch Erfüllung der Forderung. Eine Erfüllung kann auch durch einen Dritten erfolgen. Wird der geschuldete Geldbetrag in bar in den Briefkasten des Gläubigers eingeworfen und gelangt dieser in dessen Verfügungsbereich, kann dies im Einzelfall als Erfüllung zu werten sein. Daneben können Verstöße gegen die Räum- und Treuepflicht Schadensersatzansprüche begründen, insbesondere wenn Vertragsparteien ihre Pflichten bei der Rückgabe von Mieträumen verletzen oder den Vertragspartner bewusst schädigen. Von einer „kalten Räumung“ spricht man, wenn der Vermieter den Mieter ohne gerichtlichen Räumungstitel eigenmächtig aus der Wohnung drängt, etwa durch Austausch der Schlösser oder Entzug des Zugangs. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig und kann Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüche auslösen. Konkret ging es um die Pflicht, ein Inventar anzufertigen, was bei Nichterfüllung zu einer Beweislastumkehr führt.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2026 im zweiten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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