Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Berlin vom März 2026

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Die Klausur betraf einen Verkehrsunfall zwischen einem BMW X5 und einem Renault Twingo, der sich am 11. September 2024 an einer Kreuzung in Mülheim an der Ruhr ereignete. Die Klägerin war Halterin des BMW, der zum Unfallzeitpunkt von der Drittwiderbeklagten zu 1 geführt wurde. Die Beklagte zu 1 war Halterin und Fahrerin des Renault Twingo, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Umgekehrt war die Beklagte zu 2 zugleich Haftpflichtversicherer des BMW. Die Klägerin machte gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Sie verlangte Ersatz der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, eine Wertminderung, Sachverständigenkosten, eine Kostenpauschale sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Haftpflichtversicherung hatte vorprozessual lediglich einen Teilbetrag reguliert und dabei eine Haftungsquote von 25 % zugrunde gelegt sowie die kalkulierten Reparaturkosten teilweise gekürzt. Zwischen den Parteien war insbesondere der Unfallhergang streitig. Die Klägerin behauptete, die Fahrerin des BMW habe sich ordnungsgemäß auf einer Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur eingeordnet und den Abbiegevorgang bei Grünlicht eingeleitet. Der Renault sei aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und einer alkoholbedingten Unaufmerksamkeit auf das abbiegende Fahrzeug aufgefahren. Die Beklagte zu 1 wies zwar eine Blutalkoholkonzentration von 0,6 ‰ auf, bestritt jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem Unfall. Die Beklagten stellten den Unfallhergang anders dar. Nach ihrem Vortrag habe die Fahrerin des BMW zunächst die Linksabbiegerspur benutzt und erst unmittelbar vor der Kollision auf die rechte Spur gewechselt. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung habe die Beklagte zu 1 den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Außerdem wandten die Beklagten ein, die Klägerin müsse sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen lassen. Die Beklagten erhoben darüber hinaus Widerklage und Drittwiderklage. Die Beklagte zu 1 begehrte wegen einer beim Unfall erlittenen Schürfwunde am rechten Handrücken ein angemessenes Schmerzensgeld gegen die Klägerin und die Fahrerin des BMW. Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte beantragten die Abweisung der Wider- und Drittwiderklage. Die Klausur erforderte somit die Entscheidung über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall sowie die Würdigung des streitigen Unfallhergangs und der hieraus folgenden Haftungsverteilung.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2026 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Leave a Reply