Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächtnisprotokoll:
In der Klausur (S2) ging es im Wesentlichen um die Problematik eines ärztlichen Heileingriffs. Inhaltlich handelte es sich dabei um den sog. „Sterilisationsfall“, sodass verschiedene klassische Probleme des Strafrechts miteinander verknüpft wurden.
1. Ein Schwerpunkt lag zunächst auf der Frage der wirksamen Einwilligung. Das Opfer war aufgrund seiner Situation nicht in der Lage, selbst eine wirksame Einwilligung in den ärztlichen Eingriff zu erteilen. In diesem Zusammenhang musste geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung durch einen Vertreter möglich gewesen wäre. Insbesondere hätte eine Entscheidung bzw. Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden müssen. Problematisch war dabei, dass der Arzt um diese rechtlichen Voraussetzungen wusste und den Eingriff dennoch ohne die erforderliche Genehmigung vornahm.
2. Darüber hinaus musste geprüft werden, ob die im Rahmen der Operation verwendeten medizinischen Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren sind. Hier bot sich insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und der Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs an.
3. Ein weiteres Problem ergab sich daraus, dass der Arzt versehentlich die falsche Person sterilisierte. Aufgrund dieser Konstellation habe ich mich unter anderem mit dem sog. Erlaubnistatbestandsirrtum auseinandergesetzt und geprüft, ob und wie sich die Fehlvorstellung des Arztes auf die strafrechtliche Bewertung auswirkt.
4. Im zweiten Teil ging es anschließend um den Vater des Opfers. Dieser wollte sich an dem Arzt rächen und setzte ihn unter Druck, indem er offenbar Geld von ihm verlangte bzw. damit drohte, den Vorfall gegenüber anderen bzw. den zuständigen Stellen offenzulegen. Der Arzt tötete daraufhin den Vater. In diesem Zusammenhang mussten insbesondere mögliche Rechtfertigungsgründe geprüft werden. Hier lag der Schwerpunkt daher weniger auf der Einwilligungsproblematik, sondern auf der Frage, ob das Verhalten des Arztes durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt sein könnte.
5. insgesamt war die Klausur aus meiner Sicht gut machbar, da sie überwiegend aus bekannten und klassischen strafrechtlichen Problemen bestand. Die einzelnen Tatkomplexe boten zwar mehrere Stellen, an denen man genau prüfen musste, die angesprochenen Probleme – insbesondere Einwilligung, gefährliches Werkzeug, Erlaubnistatbestandsirrtum und Rechtfertigungsgründe – waren jedoch weitgehend klassische Klausurkonstellationen.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2026 im ersten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

