Prüfungswissen: Durchsetzung einer Unterlassungs- oder Duldungspflicht, § 890 ZPO

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels (vgl. BGH in GRUR 2012, 427) (BGH; Beschluss vom 17.08.2011 – I ZB 20/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Die Vollstreckung von Verpflichtungen, die auf eine Unterlassung oder Duldung gerichtet sind, ist in § 890 ZPO geregelt.
Unterlassen ist hierbei ein untätiges Verhalten, darauf gerichtet einen bestimmten Kausalverlauf nicht mitbestimmend zu beeinflussen. Zum einen kann der Schuldner verpflichtet sein, durch ein Untätigbleiben einen bestimmten Geschehensablauf nicht zu beeinflussen. Zum anderen kann er aber auch zu einem aktiven Tun verpflichtet sein, wenn er bestehende Beeinträchtigungen aufrecht erhält und nach wie vor ausnutzt (vgl. Musielak-Lackmann, § 890 ZPO, Rn. 2). Das Dulden ist hierbei eine Unterform des Unterlassens, welche es dem Schuldner gebiete, die Vornahme einer Handlung durch einen anderen nicht zu behindern.

Beispiel: Der Schuldner wird verurteilt, es zu unterlassen, seinen Müll vor der Garage des Gläubigers auszuleeren. Der Schuldner wird verpflichtet, die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen durch den Gläubiger in der gemieteten Wohnung zu dulden.

Ist ein Anspruch auf Unterlassung/Duldung tituliert und nicht bereits im Titel eine Sanktion für die Zuwiderhandlung enthalten, so können auch nachträglich noch Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden.

I. Androhung von Ordnungsmaßnahmen
Anders als bei den Zwangsmitteln nach § 888 ZPO werden die Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nicht sofort angeordnet. Der Anordnung hat zunächst nach § 890 II ZPO eine Androhung an den Schuldner vorauszugehen, die ebenfalls vom Gläubiger beantragt werden muss, sofern sie nicht bereits im zu vollstreckenden Urteil enthalten ist.

1. Zuständigkeit
Auch hierfür ist nach §§ 890 II, 891 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig und eine Anhörung des Schuldners erforderlich.

2. Antrag des Gläubigers
Der Gläubiger muss die Androhung von Ordnungsmaßnahmen beantragen.

3. Anhörung des Schuldners
Vor Erlass eines entsprechenden Beschlusses ist nach § 891 S. 2 ZPO die Anhörung des Schuldners erforderlich.

4. Voraussetzungen
Es müssen lediglich die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Einer Zuwiderhandlung des Schuldners bedarf es zur Androhung von Ordnungsmaßnahmen nicht (vgl. OLG Frankfurt/Main OLGR 2001, 152).

II. Anordnung von Ordnungsmaßnahmen
Erst wenn der Schuldner der Androhung zuwider die zu unterlassende Handlung gleichwohl vorgenommen hat, kann auf erneuten Antrag des Gläubigers das angedrohte Ordnungsmittel angeordnet werden. Anders als bei § 888 ZPO erfolgt die Vollstreckung wegen der Ordnungsmittel von Amts wegen.

1. Zuständigkeit
Auch hierfür ist nach §§ 890 II, 891 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig und eine Anhörung des Schuldners erforderlich.

2. Antrag des Gläubigers
Der Gläubiger muss die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen beantragen.

3. Anhörung des Schuldners
Vor Erlass eines entsprechenden Beschlusses ist nach § 891 S. 2 ZPO die Anhörung des Schuldners erforderlich.

4. Voraussetzungen
Handelt der Schuldner gegen die Androhung, so wird er zu der angedrohten Ordnungsmaßnahme verurteilt. Der Verstoß muss schuldhaft erfolgt sein. Dies folgt daraus, dass § 890 ZPO neben dem prozessualen Beugecharakter auch Straffunktion hat, wobei allerdings Fahrlässigkeit ausreicht (ganz h.M.; vgl. BVerfGE NJW 1991, 3139; BGH NJW 1994, 45, 46; OLG Celle OLGR 2001, 94; SchlHOLG OLGR 2000, 108; a.A. nur noch Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 890 ZPO, Rn. 21).

Bestreitet der Schuldner eine Zuwiderhandlung, muss der Gläubiger sie beweisen, so dass im Ordnungsmittelverfahren u.U. sogar eine Beweisaufnahme stattfinden muss. Nicht ausreichend ist eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO (Musielak-Lackmann, § 890 ZPO, Rn. 10 m.w.N.).

5. Ordnungsmittel
Als Ordnungsmittel stehen das Ordnungsgeld und die Ordnungshaft zur Verfügung. Das Ordnungsgeld muss mindestens 5,00 € (vgl. Art. 6 I 1 EG StGB) und darf nach § 890 I 2 I 2 ZPO höchstens 250.000,00 € betragen. Dies gilt jedoch für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Es muss in bestimmter Höhe angeordnet werden. Die Ordnungshaft kann für eine Dauer von bis zu 2 Jahren verhängt werden. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu den Zwangsmitteln bei § 888 ZPO verwiesen.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA)  Mai 2012