Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächtnisprotokoll:
Teil I A fährt mit seinem Auto etwas zu schnell aus seiner eigenen Ausfahrt heraus. Dabei rammt er versehentlich das Auto des B. A bemerkt den Zusammenstoß mit dem Auto des B nicht, da dieser während der Fahrt mittels Kopfhörer sehr laute Musik hört. A fährt weiter zum Anwesen des C. A schiebt die Fußmatte weg und ergreift den Zweitschlüssel zum Anwesen des C und öffnet die Tür. Danach warf er den Schlüssel weg. A ging ins Arbeitszimmer des C und öffnete die Schreibtischschublade des C, da er davon ausging, dort sehr viel Bargeld (Höhe 10.000€) vorzufinden. Dieses Geld wollte er entwenden. Allerdings war die Schreibtischschublade leer. Daraufhin änderte A seinen Plan spontan und nahm stattdessen die Briefmarkensammlung des C mit. B bemerkte im Laufe des Tages, dass A sein Auto beschädigt hat. B war so dermaßen darüber erbost, dass er dem A eins heimzahlen wollte, indem er ihn bei der Polizei anzeigt. Dort schilderte B, dass der A sein Auto beschädigte, als er die Einfahrt rausfuhr. Zusätzlich erzählte er den Polizeibeamten wahrheitswidrig, dass A ihn während des Vorfalls auch noch beschimpft habe. Als A nach Hause zurückkehrte, traf er auf den erzürnten B. B stellte A zur Rede. Dieser ging allerdings einfach weiter und ignorierte ihn. Dies erzürnte B noch mehr. B ging daraufhin zum Auto des A und lockerte die Muttern an den Reifen des A. B nahm dabei billigend in Kauf, dass aufgrund seiner Tat Unfälle geschehen könnten. Als A am nächsten Tag mit seinem Auto eine Autobahn befuhr, löste sich aufgrund der gelockerten Muttern ein Rad ab. A konnte knapp einen Unfall verhindern, indem er sein Auto an den Seitenrand steuerte. Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB. Nicht zu prüfen sind: §§ 211 ff., 164, 185 ff., 223 ff. StGB-Teil II Aufgrund des Vorfalls auf der Autobahn kam es zum Strafprozess gegen B. Der Staatsanwalt, A, zwei Schöffinnen und B mitsamt seinem Verteidiger befanden sich schon vor Beginn der Verhandlung im Gerichtssaal und warteten auf den Richter. Eine der beiden Schöffinnen hatte an diesem Tag Geburtstag und verteilte deswegen Süßigkeiten an den Staatsanwalt, die andere Schöffin und den A, allerdings nicht an B und seinen Verteidiger. Bearbeitervermerk: Was kann der Verteidiger des B in strafprozessualer Hinsicht gegen das Verhalten der Schöffin unternehmen?
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2025 im ersten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

