Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – NRW vom Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2017 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

A. Materielles Gutachten

Hinreichender Tatverdacht MR
I. Geschehen um 8:30

1. Versuchter schwerer Raub
– keine Vollendung mangels Wegnahme
– Tatentschluss bzgl Raub
– (P) Beweiswürdigung
– Keine Einlassung MR
– Verwertbarkeit Aussage JR? (-), weil keine Belehrung über ZVR und wegen 252 StPO umfassender Schutz
– Verwertbarkeit Aussage Onkel? (+), zwar keine Belehrung über ZVR, aber wusste als Polizist sicher von seinem Recht, Vernehmung der Ermittlungsrichterin als Ausnahme von 252 StPO möglich
– Verwertbarkeit Whatsapp? (+) richtet sich nach 94ff, 102ff Durchsuchung und Beschlagnahme, weil Kommunikationsvorgang mit Speicherung abgeschlossen ist
– ZwiE: Versuchter Raub nachweisbar in HV
Qualifikationen (250 I Nr. 1 a, Nr. 1c, II Nr. 1 StGB)
– Nudelholz= gefährliches Werkzeug (+)
– Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung (+)

2. Gefährliche Körperverletzung
223, 224 Nr. 2, 3, 4 StGB (+)
– Gefährliches Werkzeug
– Hinterlistiger Überfall
– gemeinschaftlich

II. Geschehen um 11 Uhr in der Wohnung

1. Wohnungseinbruchdiebstahl
– 242, 244 I Nr. 2 StGB
– (P) Einbruch bei „offener“ Tür? (+), weil noch Überwindung der Verriegelung erforderlich war (wohl gegen die hM)
– Hausfriedensbruch tritt zurück im Wege der Konkurrenzen

2. Diebstahl am Fahrzeug 242 StGB? (-)
– keine rechtswidrige Zueignungsabsicht nachweisbar

3. Gebrauchsanmaßung am Fahrzeug 248b StGB (+)

III. Auf der Straße

1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Wegfahren, 113 StGB
(-) keine Gewalt/- androhung

2. Gefährlicher Eingriff 315b StGB? (-)
(-) kein verkehrsfremder Inneneingriff mit Schädigungsabsicht
– zwar Anlage und Fahrzeug ggf. zerstört, aber nicht dadurch eine Gefahr geschaffen

3. Gefährdung des Straßenverkehrs 315c StGB? (-)
(-) zwar zu schnell gefahren, aber nicht an unübersichtlicher Stelle

4. Sachbeschädigung am Fahrzeug 303 StGB (+)
– durch extrem schnelles Fahren kann auf bedingten Vorsatz geschlossen werden
– Strafantrag 303c StGB gestellt

5. Sachbeschädigung nach 304 StGB (+)
– Laterne ist tauglicher Gegenstand, der dem öffentlichen Nutzen dient

315d war ausgeschlossen

Hinreichender Tatverdacht JR
– Mittäterin bzgl TK 1. und 2.
– Gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Ausführung
– Zurechnung der Tatbeiträge nach 25 II StGB (+)

B. Prozessuales Gutachten

I. Teileinstellung
– bzgl JR im 3. TK nach 170 II StPO

II. Zuständigkeit
– LG wegen hoher Straferwartung, 74 I GVG

III. Haft
– beide 112 II Nr. 2 StGB (+) wegen Fluchtgefahr (keine Arbeit, wollten nach Thailand, hohe Straferwartung)

IV. Notwendige Verteidigung
– beide (+) nach 140 StPO, aber schon Wahlverteidiger bestellt

V. Fahrerlaubnis
– vorläufige Entziehung nach 111a StPO(+), weil untauglich zum Fahren gemäß 69, 69a StGB
– zwar keine der in 69 II StPO angegebenen Taten, aber „Rasen“ steht denen gleich
– zwar war 315d StGB nicht zu prüfen, wäre aber taugliche Tat gewesen, habe ich darum in der Prognose bzgl. der Geeignetheit zumindest einbezogen