Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom November 2025

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Es kam eine Kombination aus Titelgegen- und Vollstreckungsabwehrklage im Antrag zu 1 und eine Herausgabeklage analog § 371 BGB im Antrag 2 dran. Dies musste allerdings erst einmal ausgelegt werden. Es war eine Unterwerfungserklärung zu prüfen, welche gem. § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 3 RDG nichtig war. Der Beklagte konnte sich auch nicht auf § 172 BGB berufen, weil diese Norm nicht auf die Unterwerfungserklärung anwendbar ist, da es sich bei der Unterwerfungserklärung um eine Prozesserklärung nach §§ 78 ff. ZPO handelt. Dennoch war die Unterwerfungserklärung nicht unwirksam, weil sich der Kläger vertraglich zur Abgabe der Unterwerfungserklärung verpflichtet hatte und es andernfalls treuwidrig gewesen wäre (dolo agit Einrede, § 242 BGB). Der Einwand war auch nicht verjährt. Am Ende war die Titelgegenklage daher unbegründet. Bei der Vollstreckungsabwehrklage konnte sich die Beklagte auf § 172 BGB berufen. Die Voraussetzungen des § 173 BGB lag auch nicht mehr vor. Antrag zu 2) in der Folge unbegründet.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2025 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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