Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom August 2025

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Die Mandantin, eine GmbH, veranstaltet zwei Mal im Jahr einen Zirkus im Hamburg. Der nächste Zirkus steht von Ende August bis Ende September an. Hierzu hängt die Mandantin stets im Hamburger Stadtgebiet Werbeplakate auf. Bisher gab es keine Probleme. Eine Hamburger Behörde wird dann aber tätig und hört die Mandantin zwecks Beseitigung im Juni 2025 an, führt im Anhörungsschreiben aber nicht an, welche Plakate an welchem Standort betroffen seien und die dadurch gegen das geltende Recht verstoßen würden. Die Mandantin äußert sich im Juli 2025 dann und teilt mit, das Aufhängen der Werbeplakate an einen Dritten abgegeben zu haben; sie wisse nicht, welche Plakate von der angedrohten Beseitigung umfasst sein würden und welche nicht. Diesbezüglich stellt sie ein Akteneinsichtsgesuch. Mit Bescheid von Anfang August 2025 ordnet die Behörde – ohne auf das Akteneinsichtsgesuch einzugehen – die Beseitigung von 4 Plakaten, die Zäunen an Vorgärten hängen, und von 4 Plakaten, die an Geländern im öffentlichen Straßenraum hängen, an. Im Bescheid werden die konkreten Orte der Plakate genau benannt. Hinsichtlich der Beseitigung ordnet die Behörde jeweils die sofortige Vollziehung an und begründet dies einerseits damit, dass zugleich ein Verstoß gegen Ordnungswidrigkeitsvorschriften vorliege, aber ohne sofortige Vollziehung diesem Verstoß anderweitig nicht wirksam begegnet werden könne. Andererseits müsse man einen Nachahmungseffekt begegnen, denn schnell würden andere Bürger oder Unternehmen ebenfalls Plakate aufhängen, was es zu verhindern gelte. Ferner gibt die Behörde der Mandantin auf, die Plakate bis spätestens Montag, 18. August um 8 Uhr abzuhängen; andernfalls werde die Stadt dies selbst im Wege der Ersatzvornahme tun. Die Behörde gibt die Angabe der Plakate jeweils mit etwas mehr als 1m2 Ansichtsfläche an. Ermessensausführungen finden sich nur mit Blick auf die Beseitigung nach dem Hamburger Wegegesetz. Bei der Beseitigung nach HBauO war nur der Wortlaut der Norm („kann“) abgedruckt. Die Mandantin legte bereits selbst Widerspruch ein. Die Mandantin begehrt erkennbar schnellen Rechtsschutz und möchte – koste es, was es wolle –, erreichen, dass die Plakate zumindest bis zum Anfang des Zirkus Ende August hängen bleiben können. Sie meint, der Bescheid sei schon rechtswidrig, weil ihr Akteneinsichtsgesuch übergangen worden sei. In materieller Hinsicht handele es sich bei den Plakaten an den Zäunen der Privatleute um keinen Vorgarten im Sinne der HBauO. Unabhängig davon seien die Plakate schon genehmigungsfrei, weil die Anlage zur HBauO eine Genehmigungspflicht nur bei einer Ansichtsfläche von über 1m2 besteht. Die Mandantin habe die Plakate aber nachgemessen und festgestellt, dass sie knapp unter 1 m2 liegen (was nach Bearbeitervermerk als richtig zu unterstellen war). Für die 4 Plakate im Straßenraum handele es sich um Gemeingebrauch, nicht aber um Sondernutzung. Zumindest aber müsse sie doch einen Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis haben. Völlig überrascht sei sie von der Ersatzvornahme gewesen, denn hierzu sei sie gar nicht angehört worden.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2025 im zweiten Staatsexamen in Mecklenburg-Vorpommern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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