Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom Februar 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2017 im zweiten Staatsexamen in Mecklenburg-Vorpommern. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

1. Das wegen Alkoholabhängigkeit gebrechliche Opfer (O) und Täterin (T2) wohnen in Hamburg in einer Wohnung zusammen, ohne ein Paar zu sein, teilen aber auch mal ab und zu das Bett (ohne Geschlechtsverkehr, nur als Freunde, um nicht allein zu sein).
O hat starke Schmerzen im Rücken und in den Gliedern und kann sich nur schwer bewegen. Am Tattag gegen 19.00 Uhr kam der gemeinsame befreundete Täter (T1) zum Saufen dazu. Alkoholisiert beschimpfte der O den T1 als Feigling, weil dieser seine Frau verloren und ihren neuen Mann nicht „weggemacht“ habe. T1 schlug daraufhin den O. O verlangte, dass T1 geht. Auch T2 riet dem T1, besser das Haus zu verlassen. T1 wurde aber so wütend, dass er aus Rache den O ohne Tötungsabsicht mit einem langen Küchenmesser mehrmals in Gesicht und Halsbereich stach. Er dachte, er habe eine Halsschlagader getroffen, weil der O plötzlich sehr stark blutete, stach dann aber weiter zu. Ob der O vielleicht sterben könnte, war ihm nunmehr egal. Der O nahm kurz einen Hammer zur Notwehr, dieser wurde ihm aber sofort wieder abgenommen. Als O blutend wegkriechen wollte, stach der T1 ihm noch in den Rücken. T2 rief, er solle aufhören, der O verblute sonst noch. Daraufhin ging sie in ihr Zimmer. Auch T1 ging dann in ein anderes Zimmer und schlief ein. O kroch in das Zimmer der T2, die ihm das Gesicht wusch und die Wunden säuberte. Dann schliefen beide ein, ohne das Zimmer abzuschließen.
Erst am nächsten Morgen rief T1 auf Anraten der T2 die Polizei. Der O war nicht lebensbedrohlich verletzt worden.
2. Die Freundin des T1 kaufte von einem kinderlosen Bekannten einen hochwertigen Kinderwagen zum Billigpreis, den dieser gestohlen hatte. Ihr ist bekannt, dass der Bekannte häufig „krumme Dinger dreht“. Ihr gefiel der Wagen aber später doch nicht. T1, dem aufgefallen ist, dass der Wagen eigentlich deutlich teurer ist, half der Freundin sodann, den Wagen bei Ebay Kleinanzeigen zu verkaufen. Hierauf meldete sich der ursprüngliche Eigentümer nach Aufforderung der Polizei und bat um Bilder. Diese wurden ihm auch gesendet. Er erkannte den Wagen wieder. Bei einer vereinbarten Übergabe wurden T1 und seine Freundin von den Polizisten „gefasst“.
Verfügung samt Anklagen/Einstellungsbescheid für T1 und T2 sollten entworfen werden. §§154, 154 a und 170 StPO waren nicht ausgeschlossen. Strafbarkeit nach StGB.
Schwierigkeit:
Sehr umfangreich und dadurch als mittelschwer einzustufen, viel Beweiswürdigung und Argumentation war erforderlich, musste sich schnell bei Probleme entscheiden und eine Argumentationsstruktur finden. Zudem auch umfangreich, da sowohl ein Gutachten, als auch eine Anklage und eine Abschlussverfügung verlangt wurden.