Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
A führt in den Niederlanden ein Bestattungsunternehmen, welches sich auf ökologisch rücksichtsvolle Bestattungen durch Einäscherung spezialisiert hat. In den Niederlanden besteht auch bei der Bestattung durch Einäscherung keine Verpflichtung zur zweiten Leichenschau. A möchte ihre unternehmerische Tätigkeit auf das Bundesland B in der Bundesrepublik Deutschland ausweiten. In diesem ist es verpflichtend, vor der Einäscherung bzw. einem Leichentransport ins Ausland eine zweite Leichenschau durchzuführen. Hintergrund dieses Gesetzes ist es, dass so die Aufklärung und das Feststellen von Straftaten sichergestellt werden soll. Mit der Einäscherung würden nämlich die Beweise einer möglichen Straftat am Verstorbenen vernichtet werden, eine Strafverfolgung sei danach nicht mehr möglich. Die erste Leichenschau sei hierzu nicht ausreichend/ wäre statistisch gesehen häufig nicht gründlich genug. Die A wendet sich daraufhin an die zuständige Behörde C im Bundesland B mit der bitte um Feststellung, dass sie bei dem Transport der Leichen in die Niederlande, auch bei einer Einäscherung der Leiche, nicht zu einer zweiten Leichenschau verpflichtet ist. Die Behörde teilt mit, dass sie a) wegen des Transportes ins Ausland, sowie b) wegen der Einäscherung der Leichen zu einer zweiten Leichenschau verpflichtet sei. Die A möchte sich hiergegen wehren, sie fühlt sich in ihrer Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV verletzt. Sie sind Rechtsanwalt, sie wendet sich an Sie mit der bitte um Rechtsberatung. In einem praktischen Teil soll je nach dem weiteren Vorgehen ein Schreiben an A bzw. an das zuständige Gericht verfasst werden.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Januar 2025 im zweiten Staatsexamen in Mecklenburg-Vorpommern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.