Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Januar 2026

Prüfungsfach:  Sonstiges

Gedächtnisprotokoll:

Zu prüfen war die Strafbarkeit des B und es sollte eine Anklage verfasst werden. Es war nur die Strafbarkeit nach dem StGB zu prüfen und ein paar Normen waren ausgeschlossen, insbesondere § 221 StGB. Zunächst war ein Polizeibericht abgedruckt. Es ging um einen Polizeieinsatz bei einer Privatwohnung in Osnabrück. Die Geschädigte Z wurde bei Eintreffen bereits notärztlich versorgt und war nicht ansprechbar. Vor Ort war der Zeuge S, der auch den Notruf abgesetzt hatte. Dieser bekundete, dass er die Z auf dem Boden aufgefunden habe und er davon ausgehe, dass sie aus einem Fenster gesprungen sei. Es waren die Fenster von drei verschiedenen Wohnungen geöffnet. In zweien wohnten jeweils eine Frau und in der anderen ein Mann. Der Zeuge konnte schildern, dass die Geschädigte noch sagte „er hätte sie sonst umgebracht“. Die Polizisten haben daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss beantragt für die Wohnung der einzigen männlichen Person, wo ein Fenster offenstand. Dabei handelt es sich um die Wohnung des B. Die zuständige Polizistin hat dabei gegenüber dem zuständigen Richter im Rahmen der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses erklärt, dass die Zeugin Z angegeben habe, dass sie der B umbringen wollte. Die Polizistin wusste nicht, dass sie etwas Falsches erklärt hat. Daraufhin wurde ein Durchsuchungsbeschluss erteilt. Bei der Durchsuchung wurde Videomaterial sichergestellt. Der B hatte seinen Wohnungsflur durch eine private Kamera überwacht. Auf dem Video ist zu sehen, dass die Z in die Wohnung des B geht und diese sodann streiten und dann ins Wohnzimmer gehen (das nicht überwacht ist). Später sieht man Z aus dem Wohnzimmer geht und am Hals nach hinten zurück in das Wohnzimmer gezogen wurde. Danach sieht man wie B die bewusstlose Z in das Schlafzimmer bringt und die Tür dahinter abschließt. Sehr ähnlich hat dies danach auch die Z bei ihrer Vernehmung geschildert. Diese hat auch den Streit bekundet und dass B ihr zunächst eine Ohrfeige gab, sie sodann 30 Sekunden würgte, weshalb sie ohnmächtig wurde und danach in das Schlafzimmer verbrachte. Als sie dort wieder zu sich kam, merkte sie das die Tür verschlossen war. B sagte zu ihr, dass wenn sie nochmal versuchen werde zu flüchten, er sie umbringen würde. Aus Panik ist die Z deshalb aus dem Fenster (2. OG) gesprungen. B hat sich dazu auch geständig eingelassen, jedoch angegeben, dass er sie nie habe verletzen wollen und dass er die Tür nicht abgeschlossen hätte. Haftbefehl wurde gegen B erlassen. Im zweiten Tatkomplex hat B der Z mit dem Auto an einer Kreuzung aufgelauert, während diese auch mit ihrem Pkw unterwegs war. B fuhr zunächst direkt auf Z zu (15 km/h). Und versuchte sie sodann zu überholen. Z unterband dies durch Zick-Zack-Fahren, da sie fürchtete, dass B sie ausbremsen wollte, um mit ihr zu reden. Dabei sind die Pkw mehrfach seitlich kollidiert und Z erlitt ein Schleudertrauma. Es handelte sich um eine Straße wo 50 km/h erlaubt waren und sie fuhren 70 km/h. Zudem waren am Straßenrand viele Autos geparkt. B versuchte die Z sowohl links als auch rechts zu überholen. Erst als Z und B auf eine Polizeisperre trafen hat B aufgehört die Z zu verfolgen, da Z bei den Polizisten anhielt. B der Angst hatte wegen der vorherigen Sache in der Wohnung erwischt zu werden flüchtete daher vor der Polizei. Er wurde jedoch kurze Zeit später vorläufig festgenommen und er wurde in die JVA verbracht. In der Einlassung gab B an, dass er lediglich mit Z über ihre Beziehung habe reden wollen. Die Rechtsanwältin des B gab an, dass die Durchsuchung rechtswidrig war und das Videomaterial nicht verwertbar sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Z den B nicht hat überholen lassen und das Verhalten des B deshalb nicht strafbar sein könne.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Januar 2026 im zweiten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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