Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Saarland vom August 2025

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Eine Gastro-GmbH, deren Alleingesellschafter der Mandant ist, mietet in einem Mehrparteien Haus eine EG-Wohnung als Restaurant und im 1.OG eine Wohnung. Diese Wohnung soll nach den sonstigen Bestimmungen nur für Mitarbeiter der Mieterin (also der GmbH) genutzt werden. Dieser Mietvertrag bezeichnet den Raum selbst als Wohnung und ist auch als Mietvertrag für eine Wohnung überschrieben. Allerdings sind Parteien zwei GmbHs. In der Wohnung lebt der Mandant selbst, da er sich von seiner Frau getrennt hat. Dass das so kommen könnte, hatte er angeblich mit dem Vermieter bei den Vertragsverhandlungen schon angedeutet. Er ist zugleich auch Koch des Gastro-Betriebs der GmbH, insofern also nicht nur Gesellschafter. Dann wurde das Gebäude verkauft an eine andere GmbH, so dass ein Vermieterwechsel stattfand. Die Klägerin ist die neue Vermieterin und kündigt nun diesen Mietvertrag für die Wohnung. Deswegen verlangt sie von der Gastro-GmbH als Beklagte Herausgabe und Räumung, was diese ablehnt. Die Vermieterin erhebt also Klage auf Herausgabe und Räumung vor dem LG Hamburg. Allerdings steht im Rubrum der Mandant als Privatperson. In der Klagebegründung möchte sie aber ausdrücklich Herausgabe von der GmbH als Vertragspartei. Die Klage wird dem Beklagten zugestellt am 21.07.2025 und zweiwöchige Verteidigungsfrist gesetzt. Der Beklagte zeigt seine Verteidigung selbst beim LG an. Hierin sagt er auch, der GmbH sei die Herausgabe unmöglich wegen der Untervermietung an den Mandanten. Die GmbH verzichte vorsorglich auch auf ihren mittelbaren Fremdbesitz. Am 05.08.2025 kommt der Beklagte zum Anwalt und fragt, wie er sich hiergegen wehren kann. Er beruft sich auf Mieterschutz, und dass er dort ja auch lebt und nicht einfach so aus der Wohnung geworfen werden kann. An sich hat der Beklagte aber nichts dagegen, die Wohnung zu verlassen. Er steht bereits in Vertragsverhandlungen mit einem Herrn Volz. Dieser Herr Volz möchte aber nur vermieten, wenn er für die Mietzinsansprüche sowie die Betriebskosten eine Klausel zur sofortigen Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen bekommt. Mandant möchte wissen, ob das zulässig ist und was überhaupt die Intention des Vermieters hinter der Klausel ist. Schließlich müsste doch die Kaution bereits ausreichend Sicherheit bieten.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2025 im zweiten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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