Prüfungswissen: Abgrenzungen zwischen Werk- und Dienstvertrag

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Kein Leistungsverweige-rungsrecht wegen Mängeln der Dienstleistung (OLG Düsseldorf; Urteil vom 31.05.2011 − 24 U 58/­11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Werkvertrag – Arbeitsergebnis ist geschuldet
Verpflichteter hat für die Verwirklichung des angestrebten Erfolges einzustehen (= Unter-  nehmerrisiko)
Entgelt nur bei Erfolgseintritt.
Leistung muss i.d.R. nicht persönlich erbracht werden.

Dienstvertrag – Dienstleistung ist geschuldet
Verpflichteter muss nur Dienst ordnungsgemäß ausüben. Das Risiko des Nichteintritts eines Arbeitserfolges trägt er nicht.
Entgelt auch ohne Erfolgseintritt.
Leistung muss persönlich erbracht werden.

Die Abgrenzung kann nicht allein nach der Art oder dem Gegenstand der geschuldeten Tätigkeit vorgenommen werden. Es kommt vielmehr auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien an.
Auch die Art der vereinbarten Vergütung lässt keinen sicheren Schluss auf die Art des Vertrages zu. So kann auch der Lohn aus einem Dienstvertrag an dem eingetretenen Arbeitserfolg festgemacht werden (z.B. Akkordlohn), andererseits ist auch bei einem Werkvertrag eine Abrechnung entsprechend dem zeitlichen Aufwand des Unternehmers (z.B. Stundensätze) möglich.
Auch die rechtliche Stellung (Arbeitnehmer / Selbständiger) gegenüber dem Auftraggeber führt nicht zwingend zu einer bestimmten Einordnung des Vertragsverhältnisses. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer stets in einem dienstvertraglichen Verhältnis zu seinem Arbeitgeber steht. Jedoch ist bei Selbständigen nicht zwangsläufig von einem Werkvertrag auszugehen. Auch Selbständige können sich durch Dienstverträge verpflichten, ohne dadurch zu abhängig Beschäftigten zu werden; andererseits kann auch der Werkunternehmer engen Vorgaben durch den Besteller unterliegen.
Werden allerdings die Arbeitsmittel gestellt und die Arbeiten in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ausgeführt, der zudem die Arbeiten im Einzelnen überwacht, so kann von einem Dienstvertrag ausgegangen werden.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) März 2012