Prüfungswissen: Das Grundurteil, § 304 ZPO

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Bindungswirkung der Sachverhaltswürdigung im Grundurteil für das Betragsurteil (BGH in ZfBR 2011, 752) (BGH; Urteil vom 14.07.2011 – VII ZR 142/09). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Das Grundurteil ist eine besondere Form des Zwischenurteils, in welchen eine Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund getroffen wird. Eine Prozessbeendigung findet also nicht statt. Ein Grundurteil kommt nach § 304 ZPO nur in Betracht, wenn sich der mit der Klage oder Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Geld oder vertretbare Sachen richtet.


Ist zwischen den Parteien sowohl der Anspruchsgrund als auch die Anspruchshöhe streitig, die Sache aber nur hinsichtlich des Anspruchsgrundes entscheidungsreif, so kann ein Grundurteil ergehen. Hierbei muss das Grundurteil allerdings grundsätzlich sämtliche Klagegründe und die Sachbefugnis nebst zugehörigen Einwendungen erschöpfend erledigen (Baumbach/Hartmann, § 304, Rn 8).

Ein Grundurteil darf ergehen, wenn
– ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist,
– grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und
– nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.
Beispiel: Wird mit einer Klage Schadensersatz geltend gemacht, so kann – sofern das Bestehen eines Schadens feststeht – durch Grundurteil darüber entschieden werden, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist, während die Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes noch offen bleibt.
Das Grundurteil muss wegen seiner Bindungswirkung eindeutig im Hinblick auf seine Reichweite sein. Im Hinblick auf Rechtsmittel wird das Grundurteil wie ein Endurteil behandelt, § 304 II ZPO.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Dezember 2011