Prüfungswissen: Der Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Wirkung des stattgebenden Urteils über Grundbuchberichtigungsanspruch (OLG München; Beschluss vom 20.02.2012 – Wx 6/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

OLG MünchenDer Grundbuchberichtigungsanspruch setzt voraus, dass die Buchlage von der wirklichen Rechtslage zu Lasten des Anspruchstellers abweicht. Mit dem Grundbuchberichtigungs-anspruch soll daher keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt, sondern das Grundbuch an die schon bestehende, dingliche Rechtslage angepasst werden.

I. Unrichtigkeit des Grundbuchs
Zunächst muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs festgestellt werden.

  1. Dafür sind zunächst der Grundbuchinhalt und sein Aussagegehalt zu ermitteln.
  2. Danach ist festzustellen, wie sich die dingliche Rechtslage tatsächlich darstellt.
  3. Weichen Grundbuchlage und wirkliche Rechtslage voneinander an, so ist das Grundbuch unrichtig.

II. Beeinträchtigung des Anspruchstellers
Der Grundbuchberichtigungsanspruch hängt im Weiteren davon ob, ob die Unrichtigkeit des Grundbuchs auch gerade zu Lasten des Anspruchstellers gegeben ist. Ist das Grundbuch zwar unrichtig, der Anspruchsteller aber nicht der nach der dinglichen Rechtslage wirklich Berechtigte, so steht ihm auch kein Grundbuchberichtigungsanspruch zu.

III. Betroffenheit des Anspruchsgegners
Darüber hinaus muss die Rechtslage dergestalt zugunsten des Anspruchsgegners abweichen, dass dieser seine Zustimmung zur Änderung des Grundbuchs erteilen müsste. Ist dies der Fall, so kann seine Zustimmung nach § 894 BGB durch das klagestattgebende Urteil ersetzt werden.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) März 2013