Prüfungswissen: Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80b I VwGO

Nach § 80b I S. 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht nur mit der Bestandskraft eines Verwaltungsakts, sondern außerdem in einem bestimmten Zeitpunkt nach gerichtlicher Abweisung der Anfechtungsklage. Diese Befristung der aufschiebenden Wirkung gilt gemäß § 80b Abs. 1 S. 2 auch im Falle einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung und einer gerichtlichen Herstellung der aufschiebenden Wirkung, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
Wenn eine Anfechtungsklage im ersten Rechtszug erfolglos geblieben ist, ist es nach der gesetzgeberischen Intention grundsätzlich nicht gerechtfertigt, dass die aufschiebende Wirkung auch noch während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens besteht.
Tatbestandliche Voraussetzung für die gesetzliche Beendigung einer gemäß §80 I VwGO bestehenden aufschiebenden Wirkung sind:
Klageabweisung
Anfechtungsklage als Rechtsbehelf
und erstinstanzliche Entscheidung.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so endet die aufschiebende Wirkung drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels.
Gegen erstinstanzliche Urteile ist entweder – bei Zulassung der Berufung im Urteil nach § 124a I 1 VwGO – die Berufung als Rechtsmittel gegeben oder die Zulassung der Berufung muss in einem einer gesonderten Verfahren vor dem OVG nach § 124a IV VwGO erstritten werden. Im Falle einer Zulassung der Berufung durch das VG (§ 124a I 1 VwGO) endet die aufschiebende Wirkung fünf Monate nach Zustellung des vollständigen (die Klage abweisenden) Urteils. In dieser Konstellation ist dem durch § 80b I 1 Alt. 2 VwGO vorgegebenen Zeitraum von drei Monaten die Begründungsfrist von zwei Monaten nach § 124a III 1 hinzuzurechnen.
Muss ein Berufungszulassungsverfahren durchgeführt werden so endet die aufschiebende Wirkung fünf Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils des VG. Der Frist von drei Monaten nach § 80b I 1 Alt. 2 VwGO ist die Begründungsfrist von zwei Monaten gemäß § 124a IV 4 VwGO hinzuzurechnen. Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung vom OVG bereits vorher abgelehnt, endet die aufschiebende Wirkung mit der Wirksamkeit dieses  eschlusses, der das Urteil des VG rechtskräftig werden lässt (§ 124a V 4 VwGO).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Februar 2014