Prüfungswissen: Die Abgabe in das streitige Verfahren im Mahnverfahren

I. Antrag auf Abgabe
Nach Einlegung von Widerspruch wird die Sache in das streitige Verfahren abgegeben, wenn eine Partei dies nach § 696 I 1 ZPO beantragt. Die kann auch schon auf dem Mahnbescheidsantrag erfolgen. Ohne einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens findet dies nicht statt.
Ist dieser Antrag gestellt, so kann er nach § 696 IV 1 ZPO bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
Fehlt ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, so tritt Verfahrensstillstand ein(vgl. BGH NJW-RR 1992, 1021). Die Akten werden nach sechs Monaten weggelegt, § 7 III e) AktO.
Wird auf einen Antrag hin die Abgabe in das streitige Verfahren abgelehnt, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde eröffnet.

II. Abgabeadressat
Die Abgabe erfolgt bei entsprechendem Antrag von Amts wegen an das Gericht, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 I Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist. Die Parteien können aber auch übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen. Das Mahngericht hat dann an dieses abzugeben. Die Abgabe ist nach § 696 I 3 1. HS ZPO den Parteien mitzuteilen. Diesen steht gegen die Abgabe kein Rechtsbehelf zur Verfügung, da die Abgabe nach § 696 I 3 2. HS ZPO unanfechtbar ist. Auch die Erinnerung nach § 11 II 2 RPflG oder § 36b III 3 RPflG ist ausgeschlossen. Sobald die Mahnakten oder – bei maschinell bearbeiteten Verfahren – ein maschinell erstellter Aktenausdruck (vgl. § 696 II 1 ZPO) bei dem Gericht des streitigen Verfahrens eingehen, ist der Rechtsstreit nach § 696 I 4 ZPO dort anhängig.

III. Vorauszahlung der Kosten
Die Abgabe in das streitige Verfahren erfolgt nach § 12 III 3 GKG erst, wenn der Antragsteller zuvor die voraussichtlich entstehenden Gerichtskosten eingezahlt hat. Die Kostenanforderung erfolgt nicht erst von dem Gericht, welches das streitige Verfahren durchführt. Ohne Kostenvorauszahlung erfolgt also keine Abgabe und ohne Abgabe wird die Sache weder anhängig noch rechtshängig, was Relevanz für die hiervon sonst ausgehenden Wirkungen (z.B. Hemmung der Verjährung) hat.

IV. Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei Abgabe ins streitige Verfahren
Als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gilt jedoch nach § 696 III ZPO der Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides, wenn die Abgabe alsbald erfolgt.

1. Begriffsbestimmung
Fraglich ist, wann eine Abgabe als „alsbald“ erfolgt angesehen werden kann. Jedenfalls sind hierbei nur die vom Antragsteller beeinflussbaren Umstände zu berücksichtigen. Hier gehören vor allem die zeitnahe Beantragung der Durchführung des streitigen Verfahrens, falls dies nicht schon bei Antragstellung geschehen ist sowie die Einzahlung der vor Überleitung in das streitige Verfahren anfallenden weiteren Gerichtskostenvorauszahlung. Kommt der Antragsteller diesen Pflichten zeitnah nach, so sind weitere Verzögerungen, die gerichtsintern erfolgen und dem Antragsteller nicht zuzurechnen sind, unrelevant. Hier sind dieselben Wertungen zu treffen, wie bei der Bestimmung des Begriffs „demnächst“ in § 167 ZPO, nach dem es für die Fristwahrung und Fragen der Verjährung dann auf den Eingang des Antrags bei Gericht ankommt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. (vgl. BGH NJW 1988, 1920; Musielak-Voit, § 696 ZPO, Rn. 4). Aber nicht nur die betreffenden Wertungen greifen auch im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren ein. Vielmehr ist über § 167 ZPO eine weitere Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnbescheidsantrags bei Gericht möglich.

2. Vorliegen der Voraussetzungen
Erfolgt die Abgabe in das streitige Verfahren nach diesen Maßstäben alsbald, so ist zwar mit der Zustellung des Mahnbescheides keine Rechtshängigkeit eingetreten, im Falle des Übergangs in das streitige Verfahren wird aber dieser Zeitpunkt nach § 696 III ZPO für den Eintritt der Rechtshängigkeit fingiert.

3. Fehlen der Voraussetzungen
Erfolgt die Abgabe nach diesen Maßstäben nicht alsbald, so stellt sich die Fragen, welcher Zeitpunkt dann für die Bestimmung der Rechtshängigkeit maßgeblich ist. Hier kommen verschiedene Zeitpunkte in Betracht.
Auf die Einreichung des Mahnbescheidsantrags kann jedenfalls nicht abgestellt werden, da die Sache im Mahnverfahren selbst weder anhängig noch rechtshängig wird. In Betracht käme dann der Zeitpunkt der Abgabe in das streitige Verfahren. Dies allein kann jedoch auch nicht maßgeblich sein, da der Eintritt der Rechtshängigkeit die Kenntnis des Antragsgegners voraussetzt. Ebenso wenig reicht der Eingang der Akten beim Gericht des streitigen Verfahrens (so aber: KG MDR 1998, 618, 619, 735; KG MDR 2000, 1335, 1336; OLG Dresden NJW-RR 2003, 194, 195; LG Halle (Saale) 13. 5. 2005 11 O 16/05 juris; Müther MDR 1998, 619, 620; Thomas/Putzo-Hüßtege, § 696 ZPO, Rn. 7, 13; Zöller-Vollkommer, § 696 ZPO, Rn. 5).
Lässt der Antragsteller jedoch so viel Zeit verstreichen, dass die Voraussetzungen für eine „alsbaldige“ Abgabe nicht mehr vorliegen, so muss der auch Antragsgegner wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs nicht mehr mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit rechnen. Maßgebend muss daher der Zeitpunkt der Zustellung der Antragsbegründung als Parallelsituation zur Zustellung der Klage sein (so auch: OLG Frankfurt/M NJW-RR 1992, 447, 448; OLG Koblenz OLGZ 91, 373, 378; Zinke NJW 1983, 1081, 1083 f.; Sundermann JA 1990, 1, 3; MüKo-Holch, § 696 ZPO, Rn. 22; Musielak-Voit, § 696 ZPO, Rn. 4; Stein/Jonas-Schlosser, § 696 ZPO, Rn. 7; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 696 ZPO Rn. 15). Erfolgt trotz Aufforderung keine Anspruchsbegründung, so ist maßgeblich der Zeitpunkt der Zustellung der Terminsbestimmung (vgl. Musielak-Voit, § 696 ZPO, Rn. 4; MüKo-Holch, § 696 ZPO, Rn. 22; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 696 ZPO Rn. 16).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Mai 2014