Prüfungswissen: Die Klagebefugnis des Nichtadressaten im Baurecht

Ergehen gegen den Eigentümer eines Grundstücks belastende Verwaltungsmaßnahmen (Abrissverfügung, Nutzungsuntersagung usw.), so stellt sich die Frage, ob neben dem Eigentümer, der als Adressat des belastenden Verwaltungsaktes ohnehin nach der Adressatentheorie klagebefugt ist, auch andere Personen, die von der nachteiligen Entscheidung betroffen sind, gegen diese vorgehen können.
Nach ständiger Rechtsprechung können grundsätzlich neben dem Eigentümer nur andere dinglich Berechtigte sich auf subjektiv-öffentliche Rechtspositionen berufen.
Dinglich berechtigt etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (dazu BVerwG Buchholz 406.19 (Nachbarschutz) Nr. 75; HessVGH BRS 22 Nr. 169) oder aber der Nießbraucher (BayVGH BRS 22 Nr. 170) bzw. der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (BVerwG, Urt. v. 29.10.1982, aaO; BVerwG NJW 1988, 1228 zum eingetragenen“ Nießbrauchsrecht).
Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (vorrangig also der Mieter oder Pächter), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich keine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte. Er kann vielmehr seine Rechtsposition grundsätzlich nur dem Eigentümer gegenüber geltend machen. Ein baurechtlicher Nachbarschutz steht nicht einmal einem als Hoferben bereits eingesetzten und den Hof bewirtschaftenden Landwirt zu (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, aaO.). Ebenso wenig folgen aus ehe- oder familienrechtlichen Bindungen oder etwa einem gemeinsamen Wohnsitz nachbarliche Abwehrrechte (BVerwG, Beschl. v. 26.07.1990, aaO.). (vgl. OVG Lüneburg: Urteil vom 22.03.1996 – 1 L 1201/95; BeckRS 1996, 21420).
Allerdings ist der Pächter im Normenkontrollverfahren auch als obligatorisch Berechtigter antragsbefugt, soweit eine seiner Pacht widersprechende Nutzungsart festgelegt wird (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 806).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Mai 2013