Prüfungswissen: Die Rechtsbeschwerde, § 574 ff. ZPO

I. Zulässigkeit

1. Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und der allgemeinen Sachent-scheidungsvoraussetzungen
Zuständig ist nach § 133 GVG der BGH.

2. Statthaftigkeit
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist oder die sie zugelassen wurde.
Die Rechtsbeschwerde ist zudem nach § 574 II, III ZPO gleichwohl nur zulässig, wenn Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erfordert.

3. Beschwerdebefugnis
Eine Beschwerdebefugnis besteht ohne weiteres bei Vorliegen einer formellen Beschwer. Der Beschwerdeführer ist formell beschwert, wenn das Gericht sofortige Beschwerde zurückweist.

4. Form und Frist
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 575 ZPO binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Beschwerde-gericht einzulegen.

II. Begründetheit
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juli 2014