Prüfungswissen: Gerichtsstandsvereinbarung (sog. Prorogation)

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Bemessung der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (BGH; Urteil vom  30.10.2014 – III ZR 474/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Gerichtsstandsvereinbarung (sog. Prorogation)

Nach § 38 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Darüber hinaus ist die Prorogation nach § 40 II ZPO grundsätzlich nur zulässig bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten hingegen ist sie unzulässig, wenn diese den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist.Schließlich kann eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 40 I ZPO nur im Hinblick auf ein bestimmtes, konkretes Rechtsverhältnis getroffen werden; anderenfalls ist sie unzulässig.
Immer unzulässig ist die Vereinbarung, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt (z.B. § 24 ZPO bei dinglichen Ansprüchen, § 29a ZPO bei Miet- und Pachträumen, § 32a ZPO bei schädlichen Umwelteinwirkungen, § 802 ZPO bei den vollstreckungsrechtlichen Gerichts-ständen).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA)  Februar 2015