Prüfungswissen: Grundzüge der Verwaltungsvollstreckung

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Gesamtbetrag bei Festsetzung mehrerer Zwangsgelder  (VGH Kassel in NVwZ-RR 2014, 505; Beschluss vom 28.01.2014 – 6 A 1875/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

I. Begriff:
Verwaltungsvollstreckung umfasst die Durchsetzung von Geldforderungen der Verwaltung (z.B. aus einem Leistungsbescheid durch Sachpfändung) und die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich vornehmlich in dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder des Landes (VwVG), aber auch in den Polizeigesetzen.
Prüfungsrelevant ist dabei vor allem die zweite Variante, da die Durchsetzung von Forderungen weitgehend dem zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsverfahren entspricht und in der öffentlich-rechtlichen Klausur kaum eine Rolle spielt.

II. Zwangsmittel
Im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen sind drei Zwangsmittel vorgesehen (§ 9 VwVG):
1. Ersatzvornahme (§ 10 VwVG)
2. Zwangsgeld (§ 11 VwVG)
3. unmittelbarer Zwang (§ 12 VwVG)

III. Das gestreckte Vollstreckungsverfahren
Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erfolgt in einem bestimmten Verfahrensgang
1. Erlass eines VA
2. Eintritt der Bestandskraft oder sofortige Vollziehbarkeit (§ 80 II VwGO)
3. Androhung des Zwangsmittels (§ 13 VwVG)
4. Festsetzung des Zwangsmittels (§ 14 VwVG)
5. Anwendung des Zwangsmittels (§ 15 VwVG)

IV. Sofortvollzug (§ 6 II VwVG)
Als Sofortvollzug bezeichnet man ein Vollstreckungsverfahren, das nicht unter Einhaltung der obigen Verfahrensstufen ausgeführt wird. Beim Sofortvollzug fehlt ein zuvor erlassener VA, der zu erlassende VA wird vielmehr im Wege des Sofortvollzuges sofort umgesetzt. Zulässig ist ein solches Vorgehen, wenn es zur Abwehr eine gegenwärtige Gefahr erforderlich ist.
Der Sofortvollzug ist zu unterscheiden von der sofortigen Vollziehung. Bei der sofortigen Vollziehung eines VA nach § 80 II VwGO liegt begriffsnotwendig ein Grund-VA vor, gegen den Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Hier erfolgt die Vollstreckung daher üblicherweise im gestreckten Verfahren.
Sofortvollzug ist allerdings auch möglich, wenn ein VA noch erlassen werden konnte, dann jedoch die Einhaltung des gestreckten Vollstreckungsverfahren (Androhung – Festsetzung – Anwendung) wegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht mehr möglich ist.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) August 2014.