Prüfungswissen: Möglichkeiten zur Beschränkung der Erbenhaftung

I. Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, §§ 1975 ff BGB
Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben, Bestellung eines Verwalters
II. Einrede der Dürftigkeit, §§ 1990 ff. BGB
Mangels Masse wird kein Verwalter für Nachlass bestellt. Der Erbe verwaltet selbst.
III. Vertrag
Zwischen Erbe und Nachlassgläubiger

IV. Einrede des ungeteilten Nachlasses bei Miterbengemeinschaft, § 2059 BGB
V. Sonstige
1. Nachlassaufgebot, § 1973 ff. BGB
2. Erschöpfungseinrede, § 1989 BGB
3. Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen, § 1992 BGB
VI. Keine Haftungsbeschränkung, wenn
1. Inventar nicht (fristgerecht) errichtet § 1994 BGB
2. Inventaruntreue, § 2005 BGB
3. Verzicht des Erben
4. prozessuale Gründe §§ 780 ff. ZPO
5. Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, § 2006 III BGB

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Januar 2014