Prüfungswissen: Rechtsbehelfe gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Rechtsbehelf gegen Erteilung einer Vollstreckungsklausel ohne Vorlage der nach §726 I ZPO erforderlichen Nachweise (vgl. BGH in WM 2012, 454) (BGH; Beschluss vom 12.01.2012 − VII ZB 71/09). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet nach § 828 I ZPO das Vollstreckungsgericht und dort nach § 20 Nr. 17 S. 1 RPflG der Rechtspfleger. Grundsätzlich kommen daher die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO), die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) und die Rechtspflegererinnerung (§ 11 II RPflG) in Betracht.

I. Rechtsbehelf gegen PfÜB
1. Rechtspflegererinnerung, § 11 II RPflG
Die Rechtspflegererinnerung kommt nur in Betracht, wenn der Rechtspfleger eine Entscheidung getroffen hat, gegen die kein Rechtsmittel gegeben ist.
Gegen Entscheidungen ohne notwendige mündliche Verhandlung im Vollstreckungsverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft. Liegt keine Entscheidung vor, so ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegeben.
Da für die Entscheidung über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, der Schuldner nach § 834 ZPO noch nicht einmal anzuhören ist, scheidet die Rechtspflegererinnerung aus.

2. Abgrenzung zwischen § 766 ZPO und § 793 ZPO
§ 766 ZPO ist nur einschlägig, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt. Wurde eine Entscheidung getroffen, ist § 793 ZPO anzuwenden.
Fraglich ist dabei allerdings, wann von einer Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO auszugehen ist.
Eine Entscheidung liegt nach h.M. dann vor, wenn das Vollstreckungsgericht, z.B. vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Gegner angehört hat oder einen Antrag des Gläubigers ablehnt. Ist die Anhörung unterblieben, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. § 850b III ZPO), so liegt daher nach h.M. keine Entscheidung vor (vgl. OVG Münster NJW 1980, 1709).
Nur in diesen Fällen setzt sich das Vollstreckungsgericht mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinander und trifft eine tatsächliche und rechtliche Würdigung, so dass die Annahme des Vorliegens einer Entscheidung gerechtfertigt ist.
Wird also ein Pfändung- und Überweisungsbeschluss ohne Anhörung des Gegners erlassen, so liegt stets eine Vollstreckungsmaßnahme vor, die vom Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung angegriffen werden kann.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) April 2012