Prüfungswissen: Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen Regionalplan (BVerwG; Urteil vom 16.04.2015 – 4 CN 6/14) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO

I. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO

2. Sonstige Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (insb. Zuständigkeit des OVG)

3. Statthaftigkeit des Antrags
Das Normenkontrollverfahren ist nach § 47 I Nr. 1 VwGO statthaft gegen Satzungen nach BauGB (insb. Bebauungsplan, § 10 BauGB). Gegen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften ist das Verfahren nach § 47 I Nr. 2 VwGO möglich, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

4. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann aktuell oder in absehbarer Zeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Behörden hingegen sind ohne weiteres antragsbefugt.

5. Vorverfahren
Ein Vorverfahren findet nicht statt

6. Frist, § 47 II 1 VwGO
Das Verfahren ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einzuleiten.

7. Keine Präklusion, § 47 IIa VwGO
Soweit sich das Verfahren gegen einen Bebauungsplan, eine Satzung nach § 34 IV 1 Nr. 2/3 oder eine Satzung nach § 35 VI BauGB richtet, ist das Verfahren unzulässig, wenn im Normenkontrollverfahren nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder § 13 II Nr. 2 BauGB oder § 13a II Nr. 1 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

II. Begründetheit
Im Rahmen der Begründetheit prüft das Gericht zunächst die Rechtswidrigkeit der Norm. Bei Normen führt die Rechtswidrigkeit grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Norm, soweit es keine abweichenden Regelungen gibt. Das Gericht hat daher bei festgestellter Rechtswidrigkeit der Norm gleichwohl noch zu prüfen, ob diese vielleicht trotz Rechtswidrigkeit wirksam ist (vgl. z.B. für den Bebauungsplan Regelungen in §§ 214 ff. BauGB).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Dezember 2015