Prüfungswissen: Pfändbarkeit von Geldforderungen

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Grenzen des Pfändungsschutzes (BGH; Beschluss vom 07.04.2016 – IX ZB 69/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Pfändbarkeit von Geldforderungen

Grundsätzlich sind alle Geldforderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung pfändbar, außer solchen Forderungen, die auch nicht abtretbar sind (§ 851 ZPO). Unpfändbar sind daher Ansprüche auf Zahlung des Gewinnanteils bei der GbR (§ 717 BGB), Ansprüche auf Leistung von Sozialhilfe (§ 17 I 2 SGB XII), Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsanspüche vor Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit (§ 852 ZPO). Unpfändbar sind grundsätzlich auch solche Ansprüche, deren Abtretung nach § 399 BGB ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn die Leistung an einen anderen als den Gläubiger zu einer Inhaltsänderung führen würde (sog. höchstpersönliche Ansprüche; z.B. Malen eines Portraits, Arztbehandlung, Miete) oder wenn die Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde. Allerdings sieht § 851 II ZPO für die Fälle der Unübertragbarkeit der Forderung nach § 399 BGB eine Ausnahme dahingehend vor, dass der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterliegt. Obwohl sich diese Regelung dem Wortlaut nach auf die gesamten Ausschlüsse des § 399 beziehen, soll die Ausnahme nach h.M. jedoch nur für den vertraglichen Abtretungsausschluss nach § 399 2. Alt. BGB gelten (vgl. BGH NJW 1985, 2263).

I. Pfändung von Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen sind hierbei nach § 850 II ZPO die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte. Auch Hinterbliebenenbezüge und sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, sind Arbeitseinkommen. Dies gilt nach § 850 III ZPO auch für Renten aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
Da Arbeitseinkommen in diesem Sinne jedoch regelmäßig der Sicherung des Lebensunterhalts dient und eine Sicherung des notwendigen Existenzminimums durch den Staat zugunsten des Gläubigers vermieden werden soll, ist Arbeitseinkommen bis zu bestimmten Beträgen pfändungsfrei. Die Pfändungsfreigrenzen sind in § 850c ZPO geregelt. Darüber hinaus ist Arbeitseinkommen aus Mehrarbeit nach § 850a Nr. 1 ZPO stets zu 50 % unpfändbar. Unpfändbar sind auch das Urlaubsgeld (§ 850a Nr. 2 ZPO), Auslöse und Gefahrenzulagen (§ 805a Nr. 3 ZPO) sowie Sterbegeld (§ 850a Nr. 7 ZPO). Darüber hinaus bleibt das Weihnachtsgeld bis zu ½ des monatlichen Arbeitseinkommens pfändungsfrei, soweit der Betrag 500,00 € nicht übersteigt (§ 850a Nr. 4 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 850a ZPO.

II. Pfändung sonstiger Bezüge
Auch sonstige Bezüge unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die in § 850b ZPO genannten Bezüge (Renten wegen Körperverletzung, gesetzlicher Unterhalt usw.) nach § 850b I ZPO grundsätzlich unpfändbar sind und nach § 850b II ZPO der Pfändung nur dann unterliegen, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht (sog. bedingt pfändbare Bezüge).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) August 2016