Prüfungswissen: Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Verwaltungsprozess

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Vollstreckung eines Bescheidungsurteils (OVG Berlin-Bbg.; Beschluss vom 13.10.2015 – OVG 12 L 49/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Verwaltungsprozess

Für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erklärt § 167 I 1 VwGO die Regeln der ZPO für entsprechend anwendbar. Für die Bestimmung des Streitwertes kann die nichtamtliche Streitwerttabelle für die Verwaltungsgerichts-barkeit herangezogen werden. Hilfsweise ist vom Auffangstreitwert gem. § 52 II GKG von 5.000 € auszugehen.Allerdings ist zu beachten, dass Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 167 II VwGO nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können.
„Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
oder
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“
Bei Leistungsklage, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, ist ohne Beschränkung auf die Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Ob dies auch gilt, wenn die Leistungsklage auf Vornahme oder Unterlassung einer schlichthoheitlichen Handlung gerichtet ist, ist umstritten (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier/Pietzner, VwGO, 28. EL. 2015, § 167 Rn. 135).
Urteile, die auf Grund einer Feststellungsklage ergehen, mit denen also nach § 43 I VwGO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines VA festgestellt wird, erzeugen ihre Wirkung schon nach allgemeinen Grundsätzen erst mit ihrer Rechtskraft. Dies gilt auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juni 2016