Prüfungswissen: Die örtliche Zuständigkeit nach der StPO

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Gerichtsstand des Ergreifungsorts  (OLG Stuttgart, 84; Beschluss vom 16.10.2015 – 4 Ws 338/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Die örtliche Zuständigkeit nach der StPO (vgl. Helm: Grundzüge des Strafverfahrensrechts: die örtliche und funktionelle Zuständigkeit sowie der Instanzenzug, JA 2007, 272)

Die in den §§ 7 ff. StPO enthaltene Regelung über die örtliche Zuständigkeit, der sog. Gerichtsstand, entscheidet darüber, welches Gericht im ersten Rechtszug sich unter mehreren sachlich zuständigen Gerichten mit der Sache zu befassen hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich zunächst nach den Regelungen der StPO. Die örtliche gerichtliche Zuständigkeit ist zugleich bestimmend für die örtliche Zuständigkeit der StA (§ 143 I GVG; vgl. auch Nr. 2 I RiStBV, wonach grundsätzlich derjenige Staatsanwalt die Ermittlungen führt, in dessen Bezirk die Tat begangen ist).Im Gegensatz zur sachlichen Zuständigkeit prüft das Gericht, bei dem die Anklage erhoben worden ist, die örtliche Zuständigkeit lediglich bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen (§ 16 S. 1 StPO). Ab diesem Zeitpunkt verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Rüge des Angeklagten, der diesen Unzuständigkeitseinwand jedoch nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen kann (§ 16 S. 2 und 3 StPO). Versäumt der Angeklagte den rechtzeitigen Einwand, so ist er mit seiner Unzuständigkeitsrüge (§ 338 Nr. 4 StPO) auch im Revisionsrechtszug präkludiert. Es handelt sich bei der örtlichen Zuständigkeit mithin nur um eine zeitlich befristete Prozessvoraussetzung.

Das Gesetz kennt vornehmlich die drei Hauptgerichtsstände

Als ergänzende (besondere) Gerichtsstände verdienen insbesondere der Gerichtsstand des Zusammenhanges nach § 13 I StPO und der Gerichtsstand durch gerichtliche Bestimmung gem. § 13a StPO Beachtung.
Sind gem. §§ 7 ff. StPO mehrere Gerichte örtlich zuständig, so steht der StA ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Gerichtsständen zu (vgl. auch § 200 I 2 StPO). Das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 I 2 GG steht dieser Wahlmöglichkeit nicht entgegen, verpflichtet die StA allerdings dazu, ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, sich also nicht von unsachlichen oder gar willkürlichen Maßstäben leiten zu lassen.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) April 2016