Prüfungswissen: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Ruhendstellung der Pfändung (BGH; Beschluss vom 02.12.2015 – VII ZB 42/14) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Wegen einer Geldforderung kann in nach §§ 828 ff. ZPO auch in Forderungen vollstreckt werden, die der Schuldner gegen Dritte hat. Hierzu ist sind ein Pfändungsbeschluss und ein Überweisungsbeschluss erforderlich, wobei beide meist zusammen als sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergehen (sog. PfÜB).

I. Pfändungsbeschluss
Zunächst ist es erforderlich, die Forderung zu beschlagnahmen und so der Dispositionsbefugnis des Schuldners zu entziehen. Es ist daher nach § 828 ZPO ein Pfändungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, welches nach § 828 II ZPO (Beachte: nicht § 764 II ZPO) das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners ist (vgl. §§ 13-18 ZPO).
Mit der Pfändung tritt die Verstrickung der Forderung ein und es entsteht ein Pfändungspfandrecht an der Forderung.
Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ist nach § 829 III ZPO die Pfändung bewirkt, so dass auch das Arrestatorium greift. Danach wird dem Drittschuldner untersagt, auf die Forderung an den Schuldner zu zahlen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, wegen der vollstreckt wird, ist – vorbehaltlich einer ausdrücklich erfolgenden Teilpfändung – stets die gesamte Forderung, in die vollstreckt wird, von der Pfändung umfasst. Der Drittschuldner darf also auch einen die Vollstreckungsforderung übersteigenden Betrag der gepfändeten Forderung nicht an den Schuldner auszahlen.
Zahlt der Drittschuldner trotz der Pfändung ganz oder teilweise an den Schuldner, so hat dies nach §§ 135,136 BGB gegenüber dem Gläubiger keine schuldbefreiende Wirkung und er kann die Zahlung nochmals vom Drittschuldner verlangen. Mit dem Inhibitorium wird der Schuldner verpflichtet, sich sämtlicher Verfügungen über die Forderung zu enthalten. Er bleibt jedoch weiterhin Inhaber der Forderung.

II. Überweisungsbeschluss
Mit dem Pfändungsbeschluss allein ist die Forderung bislang nur „eingefroren“, eine Befriedigung der Forderung, aus der vollstreckt wird, kann allein aus dem Pfändungsbeschluss nicht erfolgen. Der Gläubiger muss sich die Forderung noch nach § 835 ZPO überweisen lassen. Nur mit einem wirksamen Überweisungsbeschluss wird er berechtigt, die fremde Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner in eigenem Namen geltend zu machen.
Die Überweisung ersetzt nach § 836 I ZPO die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.
Mit Erlass des Überweisungsbeschlusses ist der Drittschuldner nunmehr gehalten, die Forderung gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. Mit Leistung an den Gläubiger tritt für den Schuldner nach § 362 BGB Erfüllungswirkung ein. 

III. Pfändbarkeit
Grundsätzlich sind alle Geldforderungen pfändbar, außer solchen Forderungen, die auch nicht abtretbar sind (§ 851 ZPO).
Unpfändbar sind daher Ansprüche auf Zahlung des Gewinnanteils bei der GbR (§ 717 BGB), Ansprüche auf Leistung von Sozialhilfe (§ 17 I 2 SGB XII), Pflichtteils– und Zugewinnausgleichsansprüche vor Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit (§ 852 ZPO).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) April 2016