Prüfungswissen: Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Zulässigkeit des Ausschlusses einzelner Nutzungen im Gewerbegebiet (BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 – 4 CN 8/14) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

A. Prüfungswissen: Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes

I. Rechtsgrundlage: §§ 1 III, 2 I 1, 10 BauGB

II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit: Gemeinde (§ 1 III, 2 I 1 BauGB)
2.Verfahren
a) Öffentlichkeitsbeteiligung, §§ 3, 4a BauGB
b) Behördenbeteiligung, §§ 4, 4a BauGB
c) ordnungsgemäßer Beschluss über die Satzung, § 10 BauGB, §§ 47 ff. GO nw
d) Genehmigung der Aufsichtsbehörde, § 10 II BauGB
e) Bekanntmachung, § 10 III BauGB
Form-/Verfahrensfehler haben nur in den in § 214 BauGB genannten Fällen Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Erforderlichkeit für die städtebauliche Ordnung (§ 1 III BauGB)
2. Ordnungsgemäße Ausübung des Planungsermessens
a) Entwicklungsgebot
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 II 1 BauGB).
Ausnahmen:
–  Es gibt keinen Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan reicht zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung aus (§ 8 II 2 BauGB)
– Der Flächennutzungsplan wird gleichzeitig erlassen (§ 8 III BauGB).
– Auch bei Notwendigkeit eines Flächennutzungsplans kann vor Erlass des Flächennutzungsplans ein vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden, wenn dringende Gründe es erfordern und    wenn der  Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (§ 8 IV BauGB).
b) Zulässigkeit der Festsetzungen, § 9 BauGB
Insbesondere Art der Nutzung (§§ 1 II, 2-11 BauNVO: Wohnen, Gewerbe, Industrie usw.), Maß der Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl usw., §§ 16 ff. BauNVO), überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen, § 23 BauNVO),   Bauweise (§ 22 BauNVO) und öffentliche Verkehrsflächen (§ 9 I Nr. 11 BauGB).
c) Ausrichtung an den Planungsleitsätzen
Ermessensfehler sind denkbar hinsichtlich des Fehlens der Ermessensausübung, des Nichterkennens maßgeblicher Belange (§ 2 III BauGB), der fehlerhaften Gewichtung der Belange (§ 2 III BauGB), der ordnungsgemäßen Umweltprüfung (§§ 1 VI Nr. 7, 1a, 2 IV, 2a BauGB nebst Anlage) sowie der unrichtigen Abwägung der Belange untereinander (Abwägungsgebot, § 1 VII BauGB).
Allerdings werden Abwägungsfehlern nur berücksichtigt, wenn diese auf das Ergebnis durchschlagen. Bei Fehlern im Abwägungsvorgang besteht nur dann Relevanz für die Wirksamkeit, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die aufgrund objektiver Umstände feststellbar sind und ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis möglich ist.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) August 2016