Prüfungswissen: Strafvereitelung, § 258 StGB

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Selbstbegünstigung und Vollendung bei Strafvereitelung (BGH; Urteil vom 24.06.2016 – 4 StR 205/16) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Strafvereitelung, § 258 StGB

I. Regelungszweck
Geschützt ist die deutsche Strafrechtspflege mit ihrer Aufgabe, den staatlichen Strafanspruch und die Maßnahmen i.S.d. § 11 I Nr. 8 StGB im Interesse einer wirkungsvollen Verbrechensbekämpfung durchzusetzen (BGH 43 84, 45 101, Cramer/Pascal MK 3, M/R-Dietmeier 1, Günther aaO. 38, SSW-Jahn 2, Satzger Jura 07, 755, Schneider aaO. 154 ff., 169, Vormbaum aaO. 386 ff.). § 258 StGB soll nicht das ordnungsgemäße Funktionieren der Strafrechtspflege schlechthin sichern, sondern solche Verhaltensweisen unterbinden, die eine dem materiellen Strafrecht gemäße alsbaldige Bestrafung eines Täters vereiteln (Burhoff/Stephan RN 4, W-Hettinger RN 719, Rudolphi JuS 79, 861, Zeifang aaO 50 ff.; krit. hierzu Altenhain NK 3, ders. aaO. 257 ff.). Das Verbot der Strafvereitelung dient zugleich der Isolierung des Vortäters nach der Tat durch Eindämmung späterer Hilfe. Damit verbindet sich der Zweck, das Risiko einer Straftat zu erhöhen und die generalpräventive Wirkung des Strafrechts zu stärken (Koblenz NJW 82, 2786, Cramer/Pascal MK 2, Fezer Wessels/Stree-FS 673, Hoyer SK 3, Jerouschek/Schröder GA 00, 58, Lenckner Schröder-GedS 353, L-Kühl 1, Rudolphi Kleinknecht-FS 384, Seel aaO. 26, Schröder aaO. 36; abl. SSW-Jahn 2, Jahn/Palm JuS 09, 408). Tatbestandlich wird zwischen Verfolgungsvereitelung (Abs. 1) und Vollstreckungsvereitelung (Abs. 2) unterschieden (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Hecker StGB § 258 Rn. 1)

II. Verfolgungsvereitelung, § 258 I 1 StGB
Eine Verfolgungsvereitelung liegt vor, wenn jemand absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme i.S.d. § 11 I Nr. 8 StGB unterworfen wird. Als Vortat kommt nur eine tatsächlich begangene rechtswidrige Tat (§ 11 I Nr 5 StGB) in Betracht. Die Vortat muss sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die zur Verhängung einer Strafe oder Maßnahme erforderlich sind. Im Fall der Vereitelung einer Strafe liegt eine taugliche Vortat daher nur vor, wenn der Vortäter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Bei Antragsdelikten ist erforderlich, dass ein wirksamer Strafantrag gestellt wird. Unter Strafe versteht § 258 StGB jede Art von Strafe, insbesondere auch Nebenstrafen wie das Fahrverbot (§ 44 StGB). (vgl. BeckOK StGB/Ruhmannseder StGB § 258 Rn. 4-6).

III.   Vollstreckungsvereitelung
Eine Vollstreckungsvereitelung liegt vor, wenn jemand absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. Die Tat muss sich gegen die Vollstreckung der von einem deutschen Gericht rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßnahme richten (Schönke/Schröder/Stree/Hecker StGB § 258 Rn. 25).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Dezember 2016