Repetitorium zum Baurecht – Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn – Aufgabe

Dieser Fall befasst sich prozessual mit dem einstweiligen Rechtsschutz im Baunachbarstreit (§ 80a VwGO) und materiell-rechtlich mit dem Bauen im Plangebiet (§ 30 BauGB) sowie Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB).

Die Lösung zu diesem Fall wird am 14.06.2018 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

Der Architekt A und der Rentner R sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde G des Kreises K. Die Grundstücke liegen in einem Baugebiet, dass in dem gültigen Bebauungsplan der Gemeinde G als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Verkehrsflächen und Grundflächenzahlen/Geschossflächenzahlen sind ausgewiesen. Diese sowie die im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen sind eingehalten, aber ausgeschöpft. Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Abweichung von den festgelegten Grundflächenzahlen/Geschossflächenzahlen sowie den Baugrenzen wurden nicht getroffen. Die Häuser stehen in einer Flucht. Hinter den Häusern befinden sich Gärten in einer Tiefe von 20m.
A nutzt sein Haus nicht nur zu Wohnzwecken, sondern betreibt dort auch sein Architekturbüro mit ca. 15 Angestellten. Aufgrund guter Auftragslage möchte er neue technische Zeichner einstellen, jedoch sind die räumlichen Kapazitäten ausgeschöpft, so dass die Aufstellung neuer Zeichentische in den vorhandenen Räumlichkeiten nicht möglich ist. A beantragt daraufhin beim Kreis K eine Baugenehmigung für einen 3 m hohen Anbau, der sich 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt 15 m in den Garten erstreckt. Da er Schwierigkeiten mit seinem Nachbarn befürchtet, beantragt er die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens, auch wenn dieses nicht erforderlich sein sollte. Der Bauantrag wird der Gemeinde vorgelegt, die sich jedoch hierzu nicht äußert. Nach Ablauf von 2 Monaten werden die Eigentümer der angrenzenden Nachbargrundstücke ebenfalls gehört. R wendet sich gegen das Bauvorhaben mit der Begründung, durch die grundstücksseitige Bebauung auf dem Nachbargrundstück werde der Wert seines Gartens erheblich herabgesetzt. Diese Baugenehmigung wird dem A dennoch schriftlich erteilt, ohne dass diese überhaupt oder jedenfalls im Hinblick auf die Einwände des R begründet wird. Eine Zustellung der Entscheidung an R erfolgt ebenfalls. Dort wird darauf hingewiesen, dass dem A hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen ein Dispens erteilt wird.
Der daraufhin von R fristgerecht eingelegte Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde an, dass A schließlich keine hinreichenden Möglichkeiten für die Expansion seines Betriebes hätte und daher der Anbau erforderlich sei. Hiergegen erhebt R fristgerecht Klage. R möchte aber auch verhindern, dass A bereits mit der Errichtung des Hauses beginnt und beantragt daher bei der Behörde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dies lehnt die Behörde ab.
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat R und welche Erfolgsaussichten bestehen?
Ergänzungsfrage:
Kann R auch gerichtlich gegen A vorgehen, wenn er nicht Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern Pächter ist?