Repetitorium zum Mobiliarsachenrecht – Fall 4: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen – Aufgabe

Dieser Fall  befasst sich  den Eigentumserwerbsvarianten bei beweglichen Sachen.

Die Lösung zu diesem Fall wird am 30.04.2018 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

1. Variante:
Studentin V möchte die für die Examensvorbereitung erworbenen Lehrbücher an K veräußern. Da dieser sich aber erst von der Qualität der Literatur überzeugen möchte, leiht V ihm die Bücher zunächst für eine Woche. In dieser Woche hat K sich zum Kauf entschlossen und man wird sich auch über den Kaufpreis einig, den K sofort entrichtet. Wie erfolgt der Eigentumserwerb?
Abwandlung:
Kann K Eigentum erwerben, wenn V sich die Bücher ihrerseits von C geliehen hatte?

2. Variante:
Studentin V benötigt dringend Geld und möchte die Lehrbücher bereits vor ihrem Examen an K verkaufen, die Bücher allerdings noch bis zum Tag der mündlichen Prüfung nutzen. Wie kann Sie dem K auch schon zuvor das Eigentum an den Büchern verschaffen?
Abwandlung:
Noch vor der Prüfung der V erfährt K, dass V sich die Bücher ihrerseits von dem gemeinsamen Freund C geliehen hatte, der das Staatsexamen bereits abgelegt hat. K konfrontiert V mit dieser neuen Erkenntnis. Diese ist zwar überrascht, erwidert aber, dann gebe sie eben dem C die Bücher wieder. K verlangt die Herausgabe an sich mit der Begründung, er sei Eigentümer geworden. Hat er Recht?

3. Variante:

Studentin V möchte ihre Bücher an K veräußern. Man ist sich auch über den Kaufpreis einig. Allerdings hatte V die Bücher bereits tags zuvor für die Dauer einer Übungshausarbeit an ihre Freundin D überlassen. Kann sie gleichwohl schon das Eigentum auf K übertragen?
Abwandlung 1:
Studentin V hat sich ihrerseits die Bücher von C geliehen, was der D aber nicht bekannt war. Sie wollte die Bücher nach der Hausarbeit wieder der V zurückgeben. Konnte K Eigentum erwerben?
Abwandlung 2:
E hat der Studentin V die von C geliehenen Bücher von ihren Arbeitsplatz der Bücherei gestohlen. Hierbei wurde er jedoch beobachtet. V teilt dies K mit. Dieser kennt den E, ist aber auch am Erwerb der Bücher interessiert. Studentin V ist das Recht und sie erklärt, nunmehr gehörten die Bücher K. K spricht E daraufhin an und verlangt die Herausgabe der Bücher. E will die Bücher aber nur der V zurückgeben. Kann K sich auf seine Eigentümerstellung berufen?