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Prüfungswissen: Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO

Von | Prüfungswissen, Zivilrecht | Keine Kommentare

18Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Bemessung der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (BGH; Beschluss vom 13.11.2014 – VII ZB 16/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. Prüfungswissen: Die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO I. Allgemeines In den Fällen des § 708 Nr. 4-11 ZPO (s.o. lit. b) – lit. t)) hat das Gericht nach § 711 ZPO auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht…

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