Prüfungswissen: Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB)

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Keine Verwirkung für Gestattungswiderruf bei jahrzehntelanger Duldung (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1043) (BGH, Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 181/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

1. Allgemeines
Während § 985 den Besitz des Eigentümers schützt, bietet § 1004 Schutz vor sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums.
Als sog. Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch ist § 1004 analog anwendbar auf die sonstigen absoluten Rechte, welche von § 823 I BGB geschützt werden.

2. Anspruchsinhalt
In erster Linie besteht ein Anspruch Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung (§ 1004 I 1 BGB). Darüber hinaus besteht aber auch ein Anspruch auf Unterlassung einer drohenden (zukünftigen) Beeinträchtigung (§ 1004 I 2 BGB).

3. Anspruchsvoraussetzungen
a) Eigentum des Anspruchsstellers
Der Antragsteller muss Eigentümer betroffenen Sache sein.
b) Beeinträchtigung des Eigentums
Es muss die Beeinträchtigung in einem Recht feststellbar sein, welches dem Eigentümer kraft dieser Rechtsposition zukommt.
Da Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes über § 985 BGB abgesichert sind, unterfällt § 1004 BGB jede sonstige Beeinträchtigung. Ob eine solche vorliegt, ist nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen).
c) Störereigenschaft des Anspruchsgegners
Der Anspruchsgegner muss Störer sein. Hier gelten die üblichen Störerbegriffe. Handlungsstörer ist derjenige, welcher die Beeinträchtigung adäquat kausal durch seine eigene Handlung (Tun oder Unterlassen) verursacht. Diese Verursachung kann auch mittelbar erfolgen, sofern eine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung besteht. Zustandsstörer ist hingegen derjenige, der eine Herrschafts- oder Einwirkungsbefugnis auf eine Sache hat, von deren Zustand die Beeinträchtigung ausgeht.
d) Rechtswidrigkeit der Störung
Die Störung muss rechtswidrig sein. Dies wird durch die Beeinträchtigung indiziert. Allerdings ist die Rechtswidrigkeit nach 1004 II BGB ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht besteht. Diese kann sich zum einen nach §§ 904 ff. BGB aus dem Gesetz ergeben, aber auch dinglichen Rechten oder abgeschlossenen Verträgen.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA)  November 2014