Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Januar 2024

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,53

Endnote

9,07

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Aktuelles Urteil, welches sie erst verhandeln durfte

Paragraphen: §185 StGB, §113 StGB, §114 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin begann die Prüfung mit einem Fall: In einem Mietshaus wohnen im 1. OG der K mit seinem pflegebedürftigen Vater V. Die Nachbarin N wohnt im EG. Eines Tages hört N von oben lautem Geschrei und vor allem lautes Klirren. Sie weiß, dass der K zu aggressiven Verhalten neigt und macht sich Sorgen um den pflegebedürftigen V. Daraufhin ruft sie die örtliche Polizei an und bittet darum, dass diese vorbeikommen. Die Polizeibeamten sehen in ihren Akten, dass der K mehrfach vorbestraft ist, insbesondere wegen BTM und Körperverletzungsdelikten. Sie beschließen einen Hausbesuch zu erstatten und machen sich auf den Weg. Unten an der Tür klingeln sie zunächst. Es ist mittlerweile alles ruhig. Der K meldet sich über die Sprechanlage, sagt jedoch nur patzig, dass „Alles gut“ sei. Nun merken die Polizeibeamten, dass die Tür zum Hauseingang nur angelehnt ist. Sie beschließen nochmal oben direkt an die Wohnungstür zu klopfen. Der K weigert sich jedoch von drinnen lauthals die Tür zu öffnen. Daraufhin beschließen die Polizeibeamten die Tür aufzudrücken. Sie drücken sich zu viert gegen die Tür, während K wieder versucht die Tür zu schließen. Dies misslingt ihm, die Polizeibeamten dringen ein, K holt mit seiner Faust aus, der Schlag gegen einen der Polizeibeamten geht jedoch ins Leere. Er wird nun übermannt und flucht wüst auf Kroatisch Schimpfwörter. Diese verstehen die Polizeibeamten jedoch nicht. Dem Vater geht es gut, die Nachbarin hatte wohl die Situation missverstanden. Wie hat sich K strafbar gemacht? Prüfling C begann zunächst mit der Prüfung des § 113 StGB als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Daraufhin sollte Prüfling A erklären, wie die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung bestimmt wird. Er fing an den Sachverhalt unter dem polizeirechtlichen Gefahrenbegriff zu subsumieren, kam an dieser Stelle jedoch zu der Einschätzung, dass eine polizeirechtliche Gefahr gerade nicht vorlag. Damit wäre die Vollstreckungshandlung theoretisch materiell rechtswidrig gewesen. Nun wurde Prüfling B gefragt, ob man den Begriff der Rechtmäßigkeit denn wirklich nur am Polizeirecht orientieren könne. Prüfling B führt aus, dass man aus Opferschutzgründen die Rechtmäßigkeit strafrechtsautonom auslegen müsse. Damit würde man insgesamt zu dem die Prüferin so auch hören. Nun wurde auch noch § 114 StGB geprüft. Hierbei wollte die Prüferin hören, dass ein tätlicher Angriff nicht unbedingt den Körperverletzungserfolg fordert, daher war hier gerade kein Versuch, sondern ein vollendetes Delikt zu prüfen. Im Übrigen könnte sich K der §§ 185 ff. StGB strafbar gemacht haben, allerdings setzen die Beleidigungsdelikte einen Kundgabe Erfolg voraus, der bei Schimpfwörtern in einer nicht verständlichen Sprache gerade nicht gegeben ist. Nun wurden eine Einzelfragen gestellt, die ich im Einzelnen nicht mehr rekonstruiert bekomme, sie wollte jedoch wissen was der Unterschied zwischen einem relativen und einem absoluten Antragsdelikt ist. Dann fragte sie welche Möglichkeiten sie als Richterin hätte Strafen zu verhängen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) und wollte von allen Prüflingen eine Einschätzung dazu welche Strafe der K bekommen hat. Er hat 7 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung von ihr erhalten. Damit war die Prüfung zu Ende.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Januar 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.