Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
K (aus Deutschland) erwirbt auf der Internetseite des Verkäufer V (aus Italien) eine Kaffeemaschine zum Preis von 2.200 Euro sowie die passende Smart-App für 99 Euro. Die Kaffeemaschinen des V funktionierten analog sowie mit der App. Über die Smart-App waren darüber hinaus aber noch weitere Funktionen der Kaffeemaschine einstellbar. Auf seiner Website bewarb V die Einfachheit der Anwendung der Smart-App, insbesondere im Hinblick auf die deutsche Sprachauswahl der Anleitungen und Produktbeschreibungen. Die App war dem K sehr wichtig. Nach Lieferung verwendet K, mangels Zeit für die Einrichtung der App, die Kaffeemaschine zunächst in analoger Funktion. Zwei Wochen später installierte er die App und richtete sie ein. Dabei stellte er fest, dass die App nach der Spracheinstellung auf Deutsch ihre Funktionsauswahl zum größten Teil einbüßte. Einige Funktionen blieben komplett außer Betrieb, andere waren nur eingeschränkt nutzbar. Bei Umstellung der Sprache auf Italienisch funktionierten alle Funktionen wieder einwandfrei. K wendete sich an den Kundendienst von V und beanstandete dies. Er verlangte eine voll funktionstüchtige App. Der Kundendienst lehnte die Forderung ab, woraufhin K per E-Mail nochmal erklärte, eine funktionstüchtige App bereitgestellt haben zu wollen. Nach erneuter Ablehnung bekundete K den Verlust seines Interesses am Kaufvertrag. Eine Antwort des V blieb aus. K verlangte sowohl den Kaufpreis der Kaffeemaschine zurück als auch die Kosten der in seiner Sprache funktionslosen App erstattet zu bekommen. Hilfsweise die Rückerstattung der 99 Euro nur für die App. K verpackte die Maschine ordnungsgemäß und stellte sie in den Hausflur. Aus Hektik stolperte er über die verpackte Kaffeemaschine, sodass diese irreparabel zerstört wurde. K ist der Auffassung, die Kaffeemaschine nunmehr nicht zurückschicken zu müssen. V entgegnet, K müsse bei Vertragsbeendigung die Kaffeemaschine zurückschicken. 1. Welches Recht ist anzuwenden? 2. Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und in welcher Höhe? Frage 1: BGB ist anwendbar gem. Art. 6 Abs. 1b ROM I-VO, da keine andere Rechtswahl nach Abs. 2. Frage 2: K gegen V auf Kaufpreisrückerstattung: Anwendbarkeit der §§ 434 ff. oder §§ 327 ff.? -> § 475 a, b regeln die Konkurrenz. Demnach Rückzahlung wegen Beendigung aus § 327 i Nr. 2 Vor.1, 327 o Abs. 2. Rechtsfolge: § 3 27 m Abs. 1 i.V.m. § 327 o. Frage: Gesamtbeendigung nach § 327 m Abs. 4/5? Hier SV ausschöpfen aber wohl (+). P: Kaffeemaschine kann nicht zurückgewährt werden. Deswegen automatischer Wegfall des Rückerstattungsanspruchs des K entspr. § 326 Abs. 1? Diskutieren, ob eine derartige synallagmatische Verknüpfung nicht dem verbraucherfreundlichen Grundgedanken der §§ 327m , 327 o widerspricht.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Januar 2025 im ersten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.