Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
10,2 |
Endnote |
10,68 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Tötungsdelikte, Täter hinter dem Täter, Körperverletzungsdelikte, Zeugnisverweigerungsrecht StPO
Paragraphen: §211 StGB, §212 StGB, §224 StGB, §226 StGB, §250 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer hat zu Beginn der Prüfung einen Sachverhalt mit zwei Fällen ausgeteilt. Der erste Fall befasste sich mit dem materiellen Recht. Der zweite Fall drehte sich um das Zeugnisverweigerungsrecht in der StPO. Zu Fall 1: Der A wollte den O mit einer Waffe erschießen. O hat davon mitbekommen und hat daraufhin den F, sein Feind, unter dem Vorwand sich mit ihm versöhnen zu wollen in seine Werkstatt gelockt mit dem Hintergedanken, dass A ihn dort auffinden sollte und diesen erschießt. F kam wie vereinbart zur Werkstatt des O. Dieser meinte F könne kurz in seiner Werkstatt auf ihn warten, er komme gleich wieder. Wie von O vorhergesehen kam in der Zwischenzeit A, der den F für den O hielte. Er schoss sogleich mit Tötungsvorsatz auf den F, wodurch dieser starb. Hier wurde zuerst nach der Strafbarkeit des A gefragt. Dabei wurde §§ 211, 212 StGB geprüft und die Heimtücke bejaht. Der error in persona des A war ein unbeachtlicher Motivirrtum, welcher den Vorsatz des A nicht gem. § 16 I 1 StGB entfallen lässt. Danach wurde die Strafbarkeit des B geprüft. Hier wollte der Prüfer wissen, ob sich auch B wegen Mordes verantworten muss. Problematisch war hier zunächst die Prüfung der mittelbaren Täterschaft. Der A hat als Vordermann selbst vollverantwortlich gehandelt. Es sollte die Konstellation des Täters hinter dem Täter erläutert werden, inklusive der hierzu vertretenen Ansichten. Danach wurde noch die Anstiftung und die Beihilfeprüfung hinsichtlich des B verlangt (für den Fall, dass man die mittelbare Täterschaft verneinen würde) Der zweite Teil des Falles handelte von B, welcher den O töten wollte. Er schlug diesem in Tötungsabsicht mit einer Eisenstange auf den Kopf, sodass dieser zu Boden ging. Als O am Boden lag wollte B ihn jedoch nicht mehr töten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Vielmehr wollte er ihm nun lediglich einen Denkzettel verpassen und schlug nochmals mit der Eisenstange auf das Knie des O, wodurch dieser einen dauerhaften Knieschaden erlitt und dadurch sein Bein nicht mehr anwinkeln konnte. Es wurde nach der Strafbarkeit des B gefragt. Geprüft werden sollte zunächst der versuchte Totschlag nach §§ 212, 22, 23 I StGB. Problematisch waren hier der Rücktritt und dort insbesondere die Rücktrittshandlung. In diesem Zusammenhang wollte der Prüfer den Zweck der Rücktrittsregelungen hören. Zu Fall 2: Die Freundin des A sollte Aussagen zur Tat des A machen. Sie wurde dabei von einem Polizeibeamten vernommen. Diesem erzählte sie Einzelheiten, welche den A belasteten. Kurz vor der mündlichen Verhandlung verlobte sich die Freundin mit A und berief sich in der mündlichen Verhandlung dann auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Zu prüfen war, ob die Aussage der jetzigen Verlobten gegenüber dem Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung verlesen werden darf. Zu prüfen waren die §§ 250 ff. StPO. Im Ergebnis ist eine Verlesung nicht zulässig. Der Prüfer wollte hier insbesondere auch auf den Sinn und Zweck der Zeugnisverweigerungsrechte hinaus.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Juni 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.