Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
9,66 |
Endnote |
10,16 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Mord, Heimtücke, Gefährliche Körperverletzung (insbes. hinterlistiger Überfall), Abgrenzung Täterschaft und Beihilfe, Körperverletzung mit Todesfolge (insbes. Unmittelbarkeitszusammenhang), Gang der Hauptverhandlung, Revision, Mündlichkeitsgrundsatz
Paragraphen: §211 StGB, §224 StGB, §277 StGB, §243 StPO, §333 StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, hart am Fall, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer stellte zu Beginn einen recht langen Fall vor: G (Geschädigter) war Mitglied in einer Art Verein („Kurdenbewegung“), aus dem er austrat. In der Folgenden Zeit gab es wegen des Ehrenkodex Streit mit den Mitgliedern und G wurde für vogelfrei erklärt. Weil er Übergriffe fürchtete, trug er daraufhin immer einen Schraubenzieher und Baseballschläger mit sich. B, C, D und E wollen G eine körperliche Abreibung verpassen. A wird daraufhin gebeten, G unter einem Vorwand zum Treffen zu locken. (Hier ging für mich nicht wirklich hervor, dass A von den Plänen konkret wusste, anscheinend war das aber so). B, C, D und E wollen sich dann auf ihn stürzen und mit Baseballschlägern und Schlagstock unter Kenntnis potenzieller lebensgefährlicher Verletzungen auf ihn einschlagen. A steht dabei nur daneben. D führt allerdings ein Messer mit sich, von dem kein anderer Kenntnis hat. A lockt G wie geplant zu einem Treffen und begrüßt ihn mit einer Umarmung (die Umarmung war relevant, ich empfehle wirklich so genau wie möglich mitzuschreiben). Die anderen stürzen sich auf ihn und fangen an auf ihn einzuschlagen. Direkt zu Beginn sticht D dem G dann mit einem Messer ins Herz, worauf G nicht versucht zu flüchten, aber dann stirbt. Die anderen fliehen daraufhin. Gefragt war nach der Strafbarkeit von D und A. Geprüft wurde jeweils in der Sitzreihenfolge von links nach rechts, wobei es nicht generell nach Noten aufgebaut war, ich aber als Vornotenbeste am Ende sitzen sollte und Immer zuletzt geprüft wurde. Zunächst prüfte ein Mitprüfling richtigerweise §§ 211, 212 an und ging auf das Mordmerkmal der Heimtücke ein. Problematisch war hier klassischerweise das Mitführen der gefährlichen Gegenstände durch G. Angeprüft wurden außerdem niedrige Beweggründe. Auf alles wurde nur sehr sprunghaft und oberflächlich eingegangen, dann fragte der Prüfer schon weiter. Dann ging es direkt um die Strafbarkeit von A, wobei eine Abgrenzung zwischen Beihilfe und Täterschaft gemacht wurde und schließlich auf die mittäterschaftliche gefährliche Körperverletzung eingegangen werden sollte. Besonders geprüft wurde hier der hinterlistige Überfall, wobei die erwähnte Umarmung relevant wurde. Nur kurz angeschnitten wurde § 224 I Nr. 4 und 5, aber nicht wirklich geprüft. Es wurde auch der Exzess des Mittäters D (Messer!) angesprochen und er wollte die Schlagworte quantitativen/qualitativen Exzess hören. Der Prüfer fragte dann mich, was ich weiter prüfen würde. Ich meinte § 227 und § 231. Er wollte auf § 227 hinaus. Ich führte dann hier auf seine Frage hin erstmal das Schema auf. Schwerpunkt war hier der Unmittelbarkeitszusammenhang, wobei er die verschiedenen Ansichten hören wollte. Er wollte hier auf Nachfrage auch explizit hören, welche Meinung der BGH vertritt. Ich führte hier meine Argumente aus und entschied mich dann, den Unmittelbarkeitszusammenhang zu bejahen. Er fragte dann noch einen anderen Mitprüfling nach seiner Meinung. Dann war der Fall beendet und es folgte noch ein prozessualer Fall: Der Angeklagte wollte sich nicht selbst äußern in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, sondern der Anwalt sollte seine Ausführungen verlasen und zu Protokoll geben. Der vorsitzende Richter weigert sich. Der Verteidiger will gegen das Urteil vorgehen. Welches Rechtsmittel hat Aussicht auf Erfolg? Im Folgenden ging es dann um Revision, wobei er nachfragte, welches Gericht für diese zuständig sei. Wir arbeiteten dann hauptsächlich mit dem Gesetz und er stellte auch einzelne abstrakte Fragen (an die ich mich leider nicht mehr genau erinnern kann). Ein Mitprüfling wurde nach dem Gang der Hauptverhandlung gefragt und konnte den Ablauf aber relativ gut aus dem Gesetz entnehmen. Ohnehin waren wir hier alle etwas überfragt und lasen im Gesetz nach oder versuchten sonst irgendetwas herzuleiten. Ich hatte aber das Gefühl, dass er uns das nicht übel nahm. Zuletzt ging es um den Mündlichkeitsgrundsatz und er fragte mich, wo dieser keinerlei Rolle gespielt hatte. Ich sagte hierauf ganz platt, dass ich es nicht wüsste. Antwort war in den mittelalterlichen Inquisitionsprozessen. Daraufhin fragte er mich noch, inwiefern das Mündlichkeitsprinzip auch eine Rolle für den Öffentlichkeitsgrundsatz spielt. Ich antwortete darauf, dass durch die mündliche unmittelbar in der HV stattfindende Aussage, die Öffentlichkeit auch diesbezüglich ihre Kontrollfunktion wahrnehmen könne. Damit war er zufrieden und die Prüfung war vorbei. Generell blieben die Fragen überall relativ an der Oberfläche, wobei man durch die zum Teil doch etwas bohrenden Nachfragen einen anderen Eindruck bekommen könnte. Insgesamt war er aber sehr verzeihend meiner Meinung nach, wenn man auf eine seiner Nachfragen keine Antwort hatte. Die Prüfung ging auch schnell vorbei.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Juli 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.