Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
In der Klausur aus dem öffentlichen Recht wendet sich eine Köchin gegen eine Rechtsverordnung der Stadt, durch die eine Messerverbotszone für ein örtlich genau festgelegtes Gebiet eingerichtet wird. Hintergrund ist, dass die berufliche Tätigkeit der Köchin ausschließlich darin besteht, im Bereich der Verbotszone Kochabende bei ihren Kunden zu Hause zu veranstalten. Dazu bringt sie sämtliche Zutaten und das erforderliche Kochequipment, also insbesondere auch ihre Kochmesser, dorthin mit. Da die Verordnung jedoch im Tätigkeitsbereich der Köchin das Führen von Messern außerhalb von Geschäftsräumen in verbietet, macht die Köchin geltend, dass ihr hierdurch ihre Tätigkeit unmöglich gemacht werde und die Rechtsverordnung ungültig sei. Die Rechtsverordnung und die relevanten Vorschriften (insbesondere § 42 Abs. 5 WaffG) waren im Sachverhalt abgedruckt. Zudem wurde dort erläutert, dass die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung, die nach § 42 Abs. 5 S. 1 WaffG grundsätzlich bei der Landesregierung liegt, wirksam durch Rechtsverordnung zunächst auf die zuständige oberste Landesbehörde und sodann auf die Stadt übertragen wurde, vgl. auch § 42 Abs. 5 S. 4 WaffG. In prozessualer Hinsicht musste man erkennen, dass hier als Rechtsbehelf eine verwaltungsrechtliche Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109 a JustG NRW statthaft war, dessen Zulässigkeit und Begründetheit es zu prüfen galt.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2025 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.