Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
5,0 |
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Endnote |
7,0 |
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Endnote 1. Examen |
5,5 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: §185 Beleidigung, §244 Beweisantragsrecht
Paragraphen: §185 StGB, §244 StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer hat bei uns das dritte Prüfungsgespräch geführt. Er prüft gerne Beleidigung und Urkundsdelikte. In unserer Prüfung hat er einen Fall aus einer Sitzung mitgebracht, die erst kürzlich stattgefunden hat. Gegen den Angeklagten erging ein Strafbefehl wegen Beleidung nach § 185 StGB. Der Richter verhängte eine Geldstrafe. Nach meiner Erinnerung hat dieser gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, sodass es nunmehr zur Hauptverhandlung kam. Der Angeklagte bezeichnete den deutschen Politiker Roderich Kiesewetter, der in der Vergangenheit bereits wegen seiner Aussagen öffentliche Aufmerksamkeit erregt hat, als „schrecklichen Kriegstreiber“ und „ekelhafte Person“. Außerdem tätigte der Angeklagte die Aussage, dass der Geschädigte eine gewisse Nähe zu Göbels aufweisen würde. Die Aufgabe der Prüfungskandidaten war es zu prüfen, ob insgesamt eine Beleidigung vorliegt oder möglicherweise nur wegen einzelner Aussagen eine Beleidigung vorliegen könnte. Zunächst stellte der Prüfer die Frage, welche Delikte in Frage kämen. Es wurden § 185 StGB und § 188 StGB genannt. Wir konzentrierten uns auf § 185 StGB. Der Prüfer wollte eingangs wissen, ob eine Qualifikation nach § 185 Alt. 2 StGB vorliegen könnte. Es wurde diskutiert, wann eine Beleidigung öffentlich ist. Ein Kandidat fasste zusammen, dass es anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden muss. Es muss ein unbestimmter Personenkreis sein und das nicht tatsächlich viele Personen anwesend sein müssen aber die Möglichkeit bestehen muss, dass eine größere, unbestimmte Anzahl die Beleidigung mitbekommt, z.B. im Internet (öffentliche Sozial-Media-Posts). Im weiteren Verlauf fragte der Prüfer wann eine Beleidigung vorliegt. Diese sollte definiert werden. Danach fragte er nach dem Schutzbereich der Norm. Es wurde herausgearbeitet, dass der Schutzbereich von § 185 StGB die persönliche Ehre einer Person ist. Von einem anderen Kandidaten wollte der Prüfer wissen, was für eine Beleidigung außerdem erforderlich ist. Es sollte genannt werden, dass ein Strafantrag nach § 194 StGB erforderlich ist. Wir prüften genauer die Aussagen des Angeklagten dabei stellten wir fest, dass Art. 5 Abs. 1 GG bei der Auslegung der Aussagen berücksichtigt werden muss und dass die Schranke der Ehrschutz ist. Wir diskutierten, wann es sich um eine formale Beleidigung handelt und wann eine Schmähkritik vorliegt. Er wollte wissen, ob bei einer Schmähkritik überhaupt noch eine Abwägung stattfindet. Ein Kandidat sagte, dass diese nur der Abwertung diene und von Tatsachen losgelöst erfolge und damit der Abwägung nicht zugänglich ist. Sodann führte der Prüfer aus, dass der Verteidiger des Angeklagten Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt hat. In dem Zusammenhang prüften wir § 244 StPO und nannten die Voraussetzungen für einen Beweisantrag. Bestimmte Tatsachenbehauptung: Der Antragsteller muss eine oder mehrere konkrete, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen benennen, die bewiesen werden sollen. Diese Tatsachen müssen dem Beweis zugänglich sein und für die Entscheidung (Schuld- oder Rechtsfolgefrage) relevant sein. Bestimmtes Beweismittel: Es muss ein gesetzlich anerkanntes und konkret bezeichnetes Beweismittel benannt werden. Konnexität: Es muss ein Zusammenhang (Konnexität) zwischen der Tatsachenbehauptung und dem benannten Beweismittel erkennbar sein. Es muss dargelegt werden, weshalb das genannte Beweismittel die behauptete Tatsache beweisen können soll. Er wollte auch wissen, wie gegen eine Ablehnung von Beweisanträgen vorgegangen werden kann. Ein Kandidat machte Ausführungen zur Beschwerde § 304 StPO. Außerdem sagte ein Kandidat, dass auch eine Revision möglich ist, weil ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO in Betracht käme. Zum Schluss wollte er noch etwas zu den Verjährungsfristen der Strafverfolgung wissen § 78 ff. StGB und wir beschäftigten uns mit den Einstellungsmöglichkeiten § 153 ff. StPO.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Dezember 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

