Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
10,60 |
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Endnote |
11,23 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Verkehrsdelikte, Teilnahme, Nebentäterschaft
Paragrafen: §315c StGB, §316 StGB, §142 StGB, §27 StGB, §22´6 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Zu Beginn hat der Prüfer einen kurzen Sachverhalt vorgetragen: M ist mit seiner Partnerin F in einer Kneipe. Dort trinkt M besonders viel. Er hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille. Nachdem er und seine Partnerin die Kneipe verlassen haben, möchte er mit dem Auto zurück nach Hause fahren. Seine Partnerin F, die seinen Zustand kennt, besteht auch darauf, dass er sich selbst und sie zurück nach Hause fährt. Während der Fahrt beschädigt er ein parkendes und wertvolles Auto (einen Porsche, soweit ich mich erinnere) und fährt anschließend weiter, ohne anzuhalten. Zunächst wurde nach den möglichen Straftaten gefragt. Genannt wurden insbesondere die §§ 315c, 315b, 316, 303, 142 StGB. Anschließend wurde gefragt, wer zuerst geprüft werden sollte. Eine Kandidatin antwortete, dass wir mit der Prüfung des tatnächsten Beteiligten (M) beginnen sollten. Das begründete sie damit, dass F möglicherweise Teilnehmerin ist und für die Teilnahme die limitierte Akzessorietät gilt. Der Prüfer wollte eine Definition für den Grundsatz der limitierten Akzessorietät der Teilnahme hören. Nach den Ausführungen eines Kandidaten bedeute dies, dass für die Teilnahmestrafbarkeit die vorsätzlich und rechtswidrig begangene Haupttat eines anderen notwendig sei; auf die Schuld des Haupttäters komme es hingegen nicht an. Der Prüfer war mit dieser Antwort nicht ganz zufrieden. Ein anderer Kandidat führte aus, dass die „Limitierung“ auch daraus folge, dass nach § 28 StGB eine Tatbestandsverschiebung oder Strafmilderung für den Teilnehmer möglich sei. Der Prüfer gab in der Folge ausdrücklich zu, dass er die limitierte Akzessorietät der Teilnahme gerne hört und prüft. Er sei sich darüber im Klaren, dass der Grundsatz in jedem Prüfungsprotokoll zu finden sei. Ein Kandidat wollte dann mit der Prüfung des § 316 StGB beginnen. Er wurde gefragt, warum er ausgerechnet damit beginnen wollte. Anschließend führte ich aus, dass § 316 StGB formell subsidiär zu § 315c StGB ist und wir daher mit der Prüfung des § 315c StGB beginnen sollten. § 315b StGB wurde mangels eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs kurz verneint. Daraufhin wurde § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB geprüft. Hierbei wollte der Prüfer alle relevanten Definitionen hören (Straßenverkehr, Führen eines Fahrzeugs, konkrete Gefahr). Aufgrund einer BAK von 1,5 Promille haben wir die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Wir wurden insbesondere gefragt, was der Unterschied zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit ist. Die Frage beantworteten wir damit, dass bei Kraftfahrern für die absolute Fahruntüchtigkeit ein Promillewert von 1,1 Promille ausreicht, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten müssen; ab diesem Wert wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Daraufhin nahm ein Kandidat eine konkrete Gefahr für die Beifahrerin F an. Es wurde kurz diskutiert, ob eine mögliche Teilnehmerin überhaupt ein „anderer Mensch“ i.S.d. § 315c StGB sein kann. Das ist umstritten, aber wurde hier angenommen. Anschließend sollte geprüft werden, ob eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wurde. Es wurde ausgeführt, dass ein bedeutender Wert ab 750 Euro angenommen wird. Ein Kandidat stellte jedoch fälschlicherweise pauschal darauf ab, dass es allein auf die Reparaturkosten ankomme. Allerdings muss zunächst die betroffene Sache selbst von bedeutendem Wert sein. Das ist hier natürlich der Fall. Fahrlässigkeit bezüglich der Gefährdung des Porsches und der Beifahrerin wurde bejaht, der Vorsatz bezüglich der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen ebenso. Anschließend haben wir im Hinblick auf die Gefährdung der F eine Rechtfertigung durch rechtfertigende Einwilligung geprüft. Hierbei wurde insbesondere diskutiert, was durch § 315c StGB geschützt wird und ob es sich dabei um disponible Rechtsgüter handelt. Genannt wurden die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs sowie Leben, Gesundheit und Eigentum des Einzelnen. Aufgrund des erstgenannten Rechtsguts wurde die Disponibilität abgelehnt. § 303 Abs. 1 StGB wurde mangels Vorsatzes des M abgelehnt. Anschließend wurde § 142 Abs. 1 StGB geprüft. Auch hier wollte der Prüfer wissen, was durch § 142 StGB geschützt wird: das private Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten. Zunächst wurde der Unfall im Straßenverkehr definiert und bejaht. Danach sollte der Unfallbeteiligte definiert und geprüft werden; einige haben übersehen, dass er in § 142 Abs. 5 StGB definiert ist. Sodann ging es um die Frage, ob die Beifahrerin eine taugliche feststellungsbereite Person i.S.d. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist. Das wurde verneint, da sie als nahestehende Person und möglicherweise Tatbeteiligte nicht als geeignet und bereit für Feststellungen angesehen wurde. Daher wurde nur eine Verletzung der Wartepflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld wurden bejaht. Im Nachhinein wollte der Prüfer noch wissen, welchen Tatbestand M durch die Weiterfahrt nach der Unfallflucht verwirklichen könnte. Es ist der § 316 StGB. So fingen wir an, die Strafbarkeit der F zu prüfen. Bei der möglichen Anstiftung zu § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB ging es zuerst um die Frage, ob §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, 26 StGB überhaupt möglich ist, wenn § 26 StGB von einer vorsätzlich-rechtswidrigen Haupttat spricht und § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Gefährdung eine Fahrlässigkeitskomponente enthält. Ich habe das mit Verweis auf § 11 II StGB bejaht. Eine Anstiftung zu § 315c StGB wurde dennoch schnell abgelehnt, da M zur Tatbestandsverwirklichung bereits entschlossen war (omnimodo facturus). Nachfolgend wurde §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB geprüft. Äußerst umfassend wurde die psychische Beihilfe diskutiert. In unserem Fall wurde sie zwar recht unproblematisch bejaht, da die Äußerungen der F den Tatentschluss des M bestärkt haben. Allerdings wurde dann losgelöst vom Fall festgestellt, dass bei der Beihilfe die Gefahr einer uferlosen Ausdehnung besteht: Man könne doch nicht jeden Beifahrer als Gehilfen bestrafen. Infolgedessen wollte der Prüfer wissen, wie man diesem Problem entgegnen könnte. Einige unserer Ideen: sozialadäquates Handeln stellt grundsätzlich keine taugliche Hilfeleistung dar (außer Gehilfe hat Vorsatz und erkennt besondere Gefahren), Kausalität etc. Daraufhin wollte jemand die Teilnahme der F an § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB prüfen. Allerdings wurde gefragt, ob nicht auch eine Nebentäterschaft möglich ist. Nach § 142 Abs. 5 StGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Detailliert wurden die Anforderungen an die Nebentäterschaft jedoch nicht mehr diskutiert. Der Prüfer hat zwischendurch sicher noch die eine oder andere Frage gestellt, die ich hier nicht aufgeführt habe. Ich kann mich jedoch nicht an alle Einzelheiten erinnern und habe mich bemüht, den Verlauf des Gesprächs bestmöglich wiederzugeben. Anzumerken ist auch, dass einige Prüfungspunkte wirklich lange geprüft wurden, weil einige Kandidaten nicht weiterwussten oder eine falsche Antwort gegeben hatten, die zunächst diskutiert und korrigiert wurde. Es haben jedoch alle Kandidaten – auch durch Rückfragen des Prüfers – ausreichend Raum gehabt, ihre Antworten zu korrigieren. Insgesamt war das Prüfungsgespräch im Strafrecht sehr angenehm. Die Fragen waren fair und haben uns die Gelegenheit gegeben, das schlecht gelaufene Prüfungsgespräch im Zivilrecht auszugleichen. Ein Kandidat hat im Prüfungsgespräch 12 Punkte bekommen, ich 13 Punkte. Wir waren die besten in unserer Gruppe. Der Prüfer hat ausdrücklich betont, dass wir beide unsere Note insbesondere dem Gespräch im Strafrecht zu verdanken haben. Er war in jeder Hinsicht ein Glücksgriff. Auch ist mir aufgefallen, dass der Prüfer nicht darauf bestand, dass wir stets der Rechtsprechung folgen. Er ließ jede gut begründete und vertretbare Meinung durchgehen. Das merkte man zum Beispiel daran, dass wir den Tatbestand des § 315c StGB auch unter dem Gesichtspunkt bejaht hatten, dass die Beifahrerin trotz ihrer möglichen Teilnahme als „anderer Mensch“ i.S.d. Tatbestands gefährdet wurde. Ihr solltet euch sicher die limitierte Akzessorietät der Teilnahme näher anschauen. Ansonsten sollten die gängigen Definitionen sowie Prüfungsschemata sitzen. Auch ein gutes Systemverständnis wird honoriert. Ich wünsche euch viel Erfolg in der Prüfung! Ihr schafft das!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom November 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

